(3)Absatz 3Sind Einwendungen zu erheben, so hat der verantwortliche Aktuar seine Erklärung nach Abs. 2 einzuschränken oder den Bestätigungsvermerk zu versagen. Die Versagung ist in einen Vermerk, der nicht als Bestätigungsvermerk zu bezeichnen ist, aufzunehmen. Die Einschränkung oder Versagung ist zu begründen.Sind Einwendungen zu erheben, so hat der verantwortliche Aktuar seine Erklärung nach Absatz 2, einzuschränken oder den Bestätigungsvermerk zu versagen. Die Versagung ist in einen Vermerk, der nicht als Bestätigungsvermerk zu bezeichnen ist, aufzunehmen. Die Einschränkung oder Versagung ist zu begründen.