Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 24a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24a

Inkrafttretensdatum

01.08.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

Abs. 3 ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen (vgl. § 119i Abs. 17).

Text

Paragraph 24 a,
  1. Absatz einsDer verantwortliche Aktuar hat darauf zu achten, dass die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung und Unfallversicherung nach den dafür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen erfolgt und dass die Gewinnbeteiligung der Versicherten in der Lebensversicherung (Paragraph 18, Absatz 4,) dem Gewinnplan entspricht. Der verantwortliche Aktuar hat unter Bedachtnahme auf die Erträge aus den Kapitalanlagen auch zu beurteilen, ob nach diesen versicherungsmathematischen Grundlagen mit der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gerechnet werden kann.
  2. Absatz 2Der Vorstand oder der Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren oder die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens haben dem verantwortlichen Aktuar alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Absatz eins, benötigt.
  3. Absatz 3Der verantwortliche Aktuar hat dem Vorstand oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens jährlich schriftlich einen Bericht über die Wahrnehmungen bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Absatz eins, im vorangegangenen Geschäftsjahr zu erstatten. Das Versicherungsunternehmen hat den Bericht unverzüglich und jedenfalls innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen; auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen diese Frist erstrecken. Die FMA kann mit Verordnung nähere Regelungen über Inhalt, Gliederung und Art der Übermittlung des Berichtes treffen.
  4. Absatz 4Stellt der verantwortliche Aktuar bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Absatz eins, fest, daß die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nicht nach den dafür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen erfolgt oder daß die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährdet ist, so hat er darüber unverzüglich dem Vorstand oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zu berichten. Trägt der Vorstand oder die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung den Vorstellungen des verantwortlichen Aktuars nicht Rechnung, so hat der verantwortliche Aktuar dies unverzüglich der FMA anzuzeigen.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004; Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40089327

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P24a/NOR40089327

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