(1)Absatz einsVersicherungsunternehmen, die im Rahmen ihrer gemäß § 4 Abs. 1 erteilten Konzession die Lebensversicherung oder jeweils die Krankenversicherung oder die Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung betreiben, haben einen verantwortlichen Aktuar und einen Stellvertreter zu bestellen. Für die Lebensversicherung einschließlich der Unfallversicherung und die Krankenversicherung können je ein verantwortlicher Aktuar und Stellvertreter gesondert bestellt werden. Soll zum verantwortlichen Aktuar eines inländischen Versicherungsunternehmens oder seinem Stellvertreter ein Vorstandsmitglied oder ein Verwaltungsratsmitglied oder ein geschäftsführender Direktor bestellt werden, so obliegt die Bestellung dem Aufsichtsrat oder dem Verwaltungsrat.Versicherungsunternehmen, die im Rahmen ihrer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erteilten Konzession die Lebensversicherung oder jeweils die Krankenversicherung oder die Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung betreiben, haben einen verantwortlichen Aktuar und einen Stellvertreter zu bestellen. Für die Lebensversicherung einschließlich der Unfallversicherung und die Krankenversicherung können je ein verantwortlicher Aktuar und Stellvertreter gesondert bestellt werden. Soll zum verantwortlichen Aktuar eines inländischen Versicherungsunternehmens oder seinem Stellvertreter ein Vorstandsmitglied oder ein Verwaltungsratsmitglied oder ein geschäftsführender Direktor bestellt werden, so obliegt die Bestellung dem Aufsichtsrat oder dem Verwaltungsrat.