Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.09.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 129i Abs. 6

Text

Verantwortlicher Aktuar

Paragraph 24,
  1. Absatz einsVersicherungsunternehmen, die im Rahmen ihrer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erteilten Konzession die Lebensversicherung oder jeweils die Krankenversicherung oder die Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung betreiben, haben einen verantwortlichen Aktuar und einen Stellvertreter zu bestellen. Für die Lebensversicherung einschließlich der Unfallversicherung und die Krankenversicherung können je ein verantwortlicher Aktuar und Stellvertreter gesondert bestellt werden. Soll zum verantwortlichen Aktuar eines inländischen Versicherungsunternehmens oder seinem Stellvertreter ein Vorstandsmitglied oder ein Verwaltungsratsmitglied oder ein geschäftsführender Direktor bestellt werden, so obliegt die Bestellung dem Aufsichtsrat oder dem Verwaltungsrat.
  2. Absatz 2Zum verantwortlichen Aktuar oder seinem Stellvertreter dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen bestellt werden, die die erforderlichen persönlichen Eigenschaften und die fachliche Eignung besitzen. Die fachliche Eignung setzt eine ausreichende, mindestens dreijährige Berufserfahrung als Aktuar voraus.
  3. Absatz 3Das Versicherungsunternehmen hat der FMA die beabsichtigte Bestellung eines verantwortlichen Aktuars und seines Stellvertreters bekanntzugeben. Bestehen begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Bestellung, so hat die FMA innerhalb eines Monats der Bestellung zu widersprechen und die Bestellung eines anderen verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters zu verlangen.
  4. Absatz 4Ergibt sich nach der Bestellung eines verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters, daß die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr vorliegen, oder ist aus anderen Gründen anzunehmen, daß er seine Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen kann, so hat die FMA die Bestellung eines anderen verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters zu verlangen.
  5. Absatz 5Das Ausscheiden eines verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters ist der FMA unverzüglich mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40067269

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P24/NOR40067269

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