Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

12.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Treuhänder

Paragraph 22,
  1. Absatz einsFür die Überwachung des Deckungsstocks hat die FMA einen Treuhänder und dessen Stellvertreter auf längstens drei Jahre zu bestellen. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Besteht der Deckungsstock aus mehreren Abteilungen, so können für jede Abteilung gesondert Treuhänder und Stellvertreter bestellt werden, wenn dies im Hinblick auf den Geschäftsumfang angemessen erscheint. Im Verfahren über die Bestellung ist das Versicherungsunternehmen zu hören.
  2. Absatz 2Zum Treuhänder und zu seinem Stellvertreter dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen mit Hauptwohnsitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat bestellt werden,
    1. Ziffer eins
      bei denen die besondere Vertrauenswürdigkeit und die geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinn der Paragraphen 9 und 10 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, vorliegen,
    2. Ziffer 2
      die weder einem Organ des Versicherungsunternehmens angehören noch Angestellte dieses Unternehmens sind und auch sonst nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu diesem stehen,
    3. Ziffer 3
      die nicht Treuhänder oder Stellvertreter des Treuhänders für die Überwachung des Deckungsstocks bei mehr als einem anderen Versicherungsunternehmen sind,
    4. Ziffer 4
      die auf Grund ihrer Ausbildung und ihres beruflichen Werdegangs die erforderlichen Eigenschaften besitzen.
  3. Absatz 3Dem Treuhänder und seinem Stellvertreter ist von der FMA eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit seiner Tätigkeit verbundenen Arbeit und zu den Aufwendungen hiefür steht. Die der FMA dadurch entstehenden Kosten sind von den Versicherungsunternehmen zu ersetzen.
  4. Absatz 4Die Funktion des Treuhänders und seines Stellvertreters erlischt, wenn der Deckungsstock oder die Abteilung des Deckungsstocks, für die sie bestellt sind, infolge einer Bestandübertragung oder eines Rechtsgeschäftes, das eine Gesamtrechtsnachfolge herbeiführt, wegfallen. Die FMA hat das Erlöschen mit Bescheid festzustellen.
  5. Absatz 5Die FMA kann den Treuhänder und seinen Stellvertreter abberufen, wenn sich der Umfang des Deckungsstocks oder der Abteilung des Deckungsstocks, für die sie bestellt sind, infolge einer Bestandübertragung oder eines Rechtsgeschäftes, das eine Gesamtrechtsnachfolge herbeiführt, wesentlich vergrößert.
  6. Absatz 6Der Treuhänder oder sein Stellvertreter sind von der FMA abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung gemäß Absatz 2, nicht mehr vorliegen oder sonst anzunehmen ist, daß sie ihre Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen werden. Im Verfahren über die Abberufung ist das Versicherungsunternehmen zu hören.
  7. Absatz 7Legen der Treuhänder oder sein Stellvertreter ihre Funktion zurück, so erlischt diese frühestens nach Ablauf eines Monats, nachdem die Verständigung über die Zurücklegung bei der FMA eingelangt ist.

Anmerkung

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40067267

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P22/NOR40067267

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