Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 21
Inkrafttretensdatum
01.08.2007
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz einsDem Deckungsstock dürfen nur die gemäß den §§ 77 und 78 geeigneten Vermögenswerte gewidmet werden.Dem Deckungsstock dürfen nur die gemäß den Paragraphen 77 und 78 geeigneten Vermögenswerte gewidmet werden.
(2)Absatz 2Die dem Deckungsstock gewidmeten Vorauszahlungen auf Polizzen sind derjenigen Abteilung des Deckungsstocks zuzuordnen, die der Bedeckung des Deckungserfordernisses für den betreffenden Versicherungsvertrag dient.
(3)Absatz 3Vermögenswerte sind dem Deckungsstock gewidmet, sobald und solange sie im Deckungsstockverzeichnis (§ 79b Abs. 1) eingetragen sind.Vermögenswerte sind dem Deckungsstock gewidmet, sobald und solange sie im Deckungsstockverzeichnis (Paragraph 79 b, Absatz eins,) eingetragen sind.
(4)Absatz 4Die Deckungsstockwidmung von inländischen Liegenschaften, liegenschaftsgleichen Rechten und Hypothekardarlehen auf inländischen Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechten ist in das Grundbuch einzutragen.
(5)Absatz 5Inländische Liegenschaften, liegenschaftsgleiche Rechte und Hypothekardarlehen auf inländischen Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechten dürfen dem Deckungsstock gewidmet werden, sobald die Deckungsstockwidmung in das Grundbuch eingetragen worden ist. Ist die Eintragung der Deckungsstockwidmung von ausländischen Liegenschaften, liegenschaftsgleichen Rechten und Hypothekardarlehen auf ausländischen Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechten in ein öffentliches Buch vorgesehen, so ist die Deckungsstockwidmung erst nach dieser Eintragung zulässig.
Schlagworte
Gerichtsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40089324