Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.08.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDem Deckungsstock dürfen nur die gemäß den Paragraphen 77 und 78 geeigneten Vermögenswerte gewidmet werden.
  2. Absatz 2Die dem Deckungsstock gewidmeten Vorauszahlungen auf Polizzen sind derjenigen Abteilung des Deckungsstocks zuzuordnen, die der Bedeckung des Deckungserfordernisses für den betreffenden Versicherungsvertrag dient.
  3. Absatz 3Vermögenswerte sind dem Deckungsstock gewidmet, sobald und solange sie im Deckungsstockverzeichnis (Paragraph 79 b, Absatz eins,) eingetragen sind.
  4. Absatz 4Die Deckungsstockwidmung von inländischen Liegenschaften, liegenschaftsgleichen Rechten und Hypothekardarlehen auf inländischen Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechten ist in das Grundbuch einzutragen.
  5. Absatz 5Inländische Liegenschaften, liegenschaftsgleiche Rechte und Hypothekardarlehen auf inländischen Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechten dürfen dem Deckungsstock gewidmet werden, sobald die Deckungsstockwidmung in das Grundbuch eingetragen worden ist. Ist die Eintragung der Deckungsstockwidmung von ausländischen Liegenschaften, liegenschaftsgleichen Rechten und Hypothekardarlehen auf ausländischen Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechten in ein öffentliches Buch vorgesehen, so ist die Deckungsstockwidmung erst nach dieser Eintragung zulässig.

Anmerkung

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003; Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007

Schlagworte

Gerichtsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40089324

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P21/NOR40089324

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