Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.04.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Deckungsstock

Paragraph 20,
  1. Absatz einsIn der Höhe des Deckungserfordernisses mit Ausnahme des in Rückversicherung übernommenen Geschäfts ist ein Deckungsstock zu bilden, der gesondert vom übrigen Vermögen zu verwalten ist.
  2. Absatz 2Je eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks, auf die die Bestimmungen über den Deckungsstock gesondert anzuwenden sind, ist einzurichten
    1. Ziffer eins
      für die Lebensversicherung, soweit sie nicht unter Ziffer 2 bis 5 fällt,
    2. Ziffer 2
      für die betriebliche Kollektivversicherung (Paragraph 18 f,),
    3. Ziffer 3
      für die fondsgebundene Lebensversicherung mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen,
    4. Ziffer 4
      für die indexgebundene Lebensversicherung mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen,
    5. Ziffer 4 a
      für die kapitalanlageorientierte Lebensversicherung, bei der der Versicherungsnehmer mindestens einen Anspruch auf die veranlagten Prämien hat, die vom Versicherungsunternehmen garantiert werden,
    6. Ziffer 5
      für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß Paragraphen 108 g bis 108i EStG 1988, soweit sie nicht einer anderen Deckungsstockabteilung zuzuordnen ist,
    7. Ziffer 6
      für die Krankenversicherung,
    8. Ziffer 7
      für die übrigen Versicherungszweige, für die eine Deckungsrückstellung zu bilden ist.
  3. Absatz 2 aDie Einrichtung und die Auflösung einer gesonderten Abteilung des Deckungsstocks sind der FMA unverzüglich mitzuteilen.
  4. Absatz 3Die Versicherungsunternehmen haben dafür zu sorgen, daß das Deckungserfordernis durch die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte stets voll erfüllt ist. Sie haben, sobald dies erforderlich ist, dem Deckungsstock Vermögenswerte auch während des Geschäftsjahres zuzuführen und der FMA auf Verlangen nachzuweisen, daß sie dieser Verpflichtung nachgekommen sind. Außer für das Ende des Geschäftsjahres ist eine bloße Schätzung des Deckungserfordernisses zulässig.

Anmerkung

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003; Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004; Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005; Art. 1, BGBl. I Nr. 22/2009

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40104830

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P20/NOR40104830

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