Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Deckungserfordernis

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDas Deckungserfordernis umfaßt die Deckungsrückstellung. In der Lebensversicherung einschließlich der fondsgebundenen Lebensversicherung umfaßt das Deckungserfordernis auch die Prämienüberträge, die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und die Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung.
  2. Absatz 2Bei der Berechnung des Deckungserfordernisses hat ein Abzug von Rückversicherungsanteilen zu unterbleiben.
  3. Absatz 3Wird eine Erhöhung der Deckungsrückstellung aus anderen Gründen als wegen einer Änderung des Geschäftsumfangs notwendig, so kann die FMA gestatten, daß diese Erhöhung auf mehrere Jahre verteilt wird, soweit hiedurch die Interessen der Versicherten nicht gefährdet werden.
  4. Absatz 4Das Deckungserfordernis ist für jede gesonderte Abteilung des Deckungsstocks gemäß Paragraph 20, Absatz 2, gesondert zu berechnen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40020927

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P19/NOR40020927

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