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Versicherungsaufsichtsgesetz § 18f

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18f

Inkrafttretensdatum

21.12.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Betriebliche Kollektivversicherung

Paragraph 18 f,
  1. Absatz einsEine betriebliche Kollektivversicherung ist eine Gruppenrentenversicherung, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
    1. Ziffer eins
      Der Versicherungsvertrag wird von einem Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung, eines Kollektivvertrages oder von Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und den einzelnen Arbeitnehmern, die nach einem Vertragsmuster unter Berücksichtigung des Paragraph 18, des Betriebspensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990, (BPG), zu gestalten sind, abgeschlossen.
    2. Ziffer 2
      Der Versicherungsvertrag gewährt ausschließlich eine Altersversorgung und eine Hinterbliebenenversorgung; zusätzlich kann eine Invaliditätsversorgung gewährt werden. Alterspensionen sind lebenslang, Invaliditätspensionen sind auf die Dauer der Invalidität und Hinterbliebenenpensionen entsprechend dem Versicherungsvertrag zu leisten. Eine Kapitalabfindung ist nur zulässig, wenn bei Eintritt des Leistungsfalles der Barwert des Auszahlungsbetrages den Betrag gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 2a PKG nicht übersteigt.
    3. Ziffer 3
      Die Abschlusskosten werden gleichmäßig über die gesamte Prämienzahlungsdauer verteilt.
    4. Ziffer 4
      Die Überschüsse, die bei Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteiligung dem Versicherten zugute kommen, werden spätestens zum Ende des Geschäftsjahres, das dem Geschäftsjahr folgt, in dem die Überschüsse entstanden sind, der Deckungsrückstellung einzelner Versicherter gutgeschrieben.
  2. Absatz 2Die betriebliche Kollektivversicherung darf nicht als fondsgebundene, indexgebundene oder kapitalanlageorientierte Lebensversicherung betrieben werden.
  3. Absatz 3Die betriebliche Kollektivversicherung kann auch abgeschlossen werden für
    1. Ziffer eins
      Arbeitgeber, die für ihre Arbeitnehmer eine betriebliche Kollektivversicherung abgeschlossen haben;
    2. Ziffer 2
      Personen, die auf Grund des Paragraph eins, Absatz 2, BPG in Folge von Prämien des Arbeitgebers und allenfalls auch eigener Prämien einen Anspruch auf eine zukünftige Leistung entsprechend dem Versicherungsvertrag haben;
    3. Ziffer 3
      Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen des Privatrechts, die aus dieser Tätigkeit andere Einkünfte als solche aus nicht selbständiger Tätigkeit gemäß Paragraph 25, EStG 1988 beziehen, wenn der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine betriebliche Kollektivversicherung abgeschlossen hat;
    4. Ziffer 4
      Personen, die auf Grund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses oder als Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen des Privatrechts aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit gemäß Paragraph 25, EStG 1988 beziehen, sofern im Zuge der Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses eine direkte Leistungszusage gemäß Paragraph 18 i, in eine betriebliche Kollektivversicherung übertragen wird.
  4. Absatz 4Für die in Absatz 3, Ziffer eins und 3 angeführten Personen darf eine betriebliche Kollektivversicherung nur abgeschlossen werden, wenn bei der Gestaltung des Versicherungsvertrages dem Paragraph 18, Absatz 2, BPG Rechnung getragen wurde und die Rechte und Pflichten dieser Personen in ihrer Gesamtheit denen der in Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Personen entsprechen, wobei jedenfalls
    1. Ziffer eins
      sämtliche im VAG und BPG normierten Fristen für alle Versicherten gleich anzuwenden sind und
    2. Ziffer 2
      keine Differenzierung nach Stichtagen für die Einbeziehung in die betriebliche Kollektivversicherung oder den Ausschluss aus der betrieblichen Kollektivversicherung bestehen darf.
  5. Absatz 5Sofern Personen gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 3 einbezogen werden, so
    1. Ziffer eins
      hat der Versicherungsvertrag zusätzlich folgende Bestimmungen zu enthalten:
      1. Litera a
        die Höhe der Bemessungsgrundlage des Beitrages für Personen gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 3, wobei die Bemessungsgrundlage das Maximum aus der doppelten jährlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage und 150 vH der Bemessungsgrundlage des bestverdienenden Arbeitnehmers nicht übersteigen darf;
      2. Litera b
        das Pensionsalter; dieses hat dem Pensionsalter, das im Versicherungsvertrag für die Arbeitnehmer festgesetzt ist, zu entsprechen;
      3. Litera c
        die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätsvorsorge, wobei eine Leistung nur dann erbracht werden darf, wenn ein rechtskräftiger Bescheid einer gesetzlichen Pensionsversicherungsanstalt oder einer berufsständischen Altersvorsorgeeinrichtung auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension vorliegt;
    2. Ziffer 2
      sind folgende Bestimmungen zusätzlich anzuwenden:
      1. Litera a
        Paragraph 6 a, Absatz 4, BPG hinsichtlich zusätzlicher eigener Prämien;
      2. Litera b
        Paragraph 6 b, BPG hinsichtlich der Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen von nach Paragraph 6 c, BPG unverfallbaren Anwartschaften;
      3. Litera c
        Paragraph 6 c, BPG hinsichtlich der Unverfallbarkeit der Beitragsleistung; das Ausscheiden aus der Funktion im Sinne des Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 ist einer Beendigung des Dienstverhältnisses gleichzusetzen;
      4. Litera d
        Paragraph 6 d, BPG hinsichtlich des Einstellens, Aussetzens oder Einschränkens der Prämienleistung.
  6. Absatz 6Für die in Absatz 3, Ziffer 4, angeführten Personen hat der Versicherungsvertrag auf Basis einer zwischen diesen Personen und dem Arbeitgeber abzuschließenden Einzelvereinbarung insbesondere die Höhe des Deckungserfordernisses gemäß Paragraph 18 i und das Leistungsrecht zu enthalten.
  7. Absatz 7Auf die betriebliche Kollektivversicherung ist Paragraph 9, Absatz 2, nicht anzuwenden.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005; Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007; Art. 1, BGBl. I Nr. 22/2009

Schlagworte

Arbeitsverhältnis, Verfügungsbeschränkung

Im RIS seit

11.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40144601

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P18f/NOR40144601

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