Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Versicherungsaufsichtsgesetz § 18f

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18f

Inkrafttretensdatum

01.08.2007

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Betriebliche Kollektivversicherung

Paragraph 18 f,
  1. Absatz einsEine betriebliche Kollektivversicherung ist eine Gruppenrentenversicherung, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
    1. Ziffer eins
      Der Versicherungsvertrag wird von einem Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung, eines Kollektivvertrages oder von Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und den einzelnen Arbeitnehmern, die nach einem Vertragsmuster unter Berücksichtigung des Paragraph 18, des Betriebspensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990, (BPG), zu gestalten sind, abgeschlossen.
    2. Ziffer 2
      Der Versicherungsvertrag gewährt ausschließlich eine Altersversorgung und eine Hinterbliebenenversorgung; zusätzlich kann eine Invaliditätsversorgung gewährt werden. Alterspensionen sind lebenslang, Invaliditätspensionen sind auf die Dauer der Invalidität und Hinterbliebenenpensionen entsprechend dem Versicherungsvertrag zu leisten. Eine Kapitalabfindung ist nur zulässig, wenn bei Eintritt des Leistungsfalles der Barwert des Auszahlungsbetrages den Betrag gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 2a PKG nicht übersteigt.
    3. Ziffer 3
      Die Abschlusskosten werden gleichmäßig über die gesamte Prämienzahlungsdauer verteilt.
    4. Ziffer 4
      Die Überschüsse, die bei Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteiligung dem Versicherten zugute kommen, werden spätestens zum Ende des Geschäftsjahres, das dem Geschäftsjahr folgt, in dem die Überschüsse entstanden sind, der Deckungsrückstellung einzelner Versicherter gutgeschrieben.
  2. Absatz 2Die betriebliche Kollektivversicherung darf nicht als fondsgebundene oder indexgebundene Lebensversicherung betrieben werden.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005; Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40089323

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P18f/NOR40089323

Navigation im Suchergebnis