Der Versicherungsvertrag gewährt ausschließlich eine Altersversorgung und eine Hinterbliebenenversorgung; zusätzlich kann eine Invaliditätsversorgung gewährt werden. Alterspensionen sind lebenslang, Invaliditätspensionen sind auf die Dauer der Invalidität und Hinterbliebenenpensionen entsprechend dem Versicherungsvertrag zu leisten. Eine Kapitalabfindung ist nur zulässig, wenn bei Eintritt des Leistungsfalles der Barwert des Auszahlungsbetrages den Betrag gemäß § 1 Abs. 2 und 2a PKG nicht übersteigt.Der Versicherungsvertrag gewährt ausschließlich eine Altersversorgung und eine Hinterbliebenenversorgung; zusätzlich kann eine Invaliditätsversorgung gewährt werden. Alterspensionen sind lebenslang, Invaliditätspensionen sind auf die Dauer der Invalidität und Hinterbliebenenpensionen entsprechend dem Versicherungsvertrag zu leisten. Eine Kapitalabfindung ist nur zulässig, wenn bei Eintritt des Leistungsfalles der Barwert des Auszahlungsbetrages den Betrag gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 2a PKG nicht übersteigt.