dem Versicherungsnehmer außer in der Gruppenversicherung vertraglich das Recht einzuräumen ist, unter Anrechnung der aus der Vertragslaufzeit erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung in einen anderen Tarif derselben Versicherungsart (§ 178b VersVG) bis zum bisherigen Deckungsumfang zu wechseln.dem Versicherungsnehmer außer in der Gruppenversicherung vertraglich das Recht einzuräumen ist, unter Anrechnung der aus der Vertragslaufzeit erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung in einen anderen Tarif derselben Versicherungsart (Paragraph 178 b, VersVG) bis zum bisherigen Deckungsumfang zu wechseln.