Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 18b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18b

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Paragraph 18 b,
  1. Absatz einsDer Versicherungsnehmer ist bei Abschluß eines Versicherungsvertrages über ein im Inland belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung zusätzlich zu den Informationspflichten gemäß Paragraph 9 a, schriftlich zu informieren über
    1. Ziffer eins
      die Leistungen des Versicherers und die dem Versicherungsnehmer hinsichtlich dieser Leistungen zustehenden Wahlmöglichkeiten,
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen, unter denen der Versicherungsvertrag endet,
    3. Ziffer 3
      die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung,
    4. Ziffer 4
      die Rückkaufswerte und die beitragsfreien Versicherungsleistungen,
    5. Ziffer 5
      die Prämienanteile für die Hauptleistung und für Nebenleistungen,
    6. Ziffer 6
      die Kapitalanlagefonds, an denen die Anteilsrechte bestehen, und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte in der fondsgebundenen Lebensversicherung,
    7. Ziffer 7
      die Art der Kapitalanlage, den Bezugswert und die grundlegenden Faktoren, welche zur Berechnung der Versicherungsleistung herangezogen werden, in der indexgebundenen Lebensversicherung,
    8. Ziffer 8
      die für die Versicherung geltenden abgabenrechtlichen Vorschriften.
  2. Absatz 2Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer schriftlich zu informieren
    1. Ziffer eins
      über Änderungen der Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 6, in der fondsgebundenen Lebensversicherung ferner über eine wesentliche Änderung der Klassifizierung des Risikos eines Kapitalanlagefonds durch das Versicherungsunternehmen,
    2. Ziffer 2
      jährlich über den Stand einer erworbenen Gewinnbeteiligung, in Verbindung mit den Angaben gemäß Paragraph 81 n, Absatz 2, Ziffer 20,, sowie in der fondsgebundenen Lebensversicherung über den Wert der dem Versicherungsnehmer zugeordneten Fondsanteile und in der indexgebundenen Lebensversicherung auch über die Wertentwicklung des Bezugswertes des Versicherungsvertrages.
  3. Absatz 3Auf die Informationen gemäß Absatz eins und 2 ist Paragraph 9 a, Absatz 3 und 6 anzuwenden.

Anmerkung

EG: Art. III, BGBl. I Nr. 95/2006

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40078530

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P18b/NOR40078530

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