Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 17d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17d

Inkrafttretensdatum

12.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Angestellte Vermittler

Paragraph 17 d,
  1. Absatz einsVersicherungsunternehmen dürfen für den Abschluss von Versicherungsverträgen im Inland nur solche Dienstnehmer verwenden, die die zu ihrer jeweiligen Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen. Dies gilt auch für die Verwendung bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen für andere Versicherungsunternehmen.
  2. Absatz 2Bei der Beurteilung der fachlichen Eignung der in Absatz eins, angeführten Personen sind Verordnungen, die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf der Grundlage des Paragraph 18, in Verbindung mit Paragraph 137 b, Absatz 2 und 4 GewO 1994 erlassen worden sind, zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40067254

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P17d/NOR40067254

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