Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 17c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17c

Inkrafttretensdatum

10.12.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Rückversicherung

Paragraph 17 c,
  1. Absatz einsBei der Rückversicherungsabgabe ist auf die Erfüllbarkeit der eigenen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen, die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des Rückversicherers und die angemessene Streuung des Risikos Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz eins aVor Abschluss eines Rückversicherungsvertrages hat sich das zedierende Versicherungsunternehmen nachweislich davon zu überzeugen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für den Abschluss des Rückversicherungsvertrages vorliegen, und nachweislich Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie wesentliche nicht finanzielle Informationen über den Rückversicherer einzuholen, sodass ausreichend zuverlässig beurteilt werden kann, ob der Rückversicherer seine Leistungen voraussichtlich vertragsgemäß und unverzüglich erbringen wird. Die FMA kann durch Verordnung nähere Bestimmungen insbesondere darüber erlassen, welche rechtlichen und finanziellen Informationen zur Beurteilung des Rückversicherers das zedierende Versicherungsunternehmen einzuholen hat und wie der Nachweis hierüber gegenüber der FMA zu erbringen ist.
  3. Absatz eins bDie Verpflichtungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat und von Rückversicherungsunternehmen, die eine inländische Konzession besitzen, aus der übernommenen Rückversicherung gelten im Sinn des Absatz eins, als erfüllbar.
  4. Absatz 2Bei der Übernahme von Rückversicherungen durch Versicherungsunternehmen, welche die Rückversicherung neben anderen Versicherungszweigen betreiben, ist auf die Erfüllbarkeit der eigenen Verpflichtungen aus der Erstversicherung Bedacht zu nehmen.
  5. Absatz 3Erhebliche Änderungen der Rückversicherungsbeziehungen sind der FMA unverzüglich anzuzeigen. Insbesondere sind die voraussichtlichen Auswirkungen der geänderten Rückversicherungsbeziehungen auf die Höhe des Eigenmittelerfordernisses darzustellen.
  6. Absatz 4Verträge, durch die versicherungstechnische Risken nicht oder nur in sehr geringem Umfang übertragen werden, sind für Zwecke der Rechnungslegung nicht als Rückversicherungsverträge zu betrachten.

Anmerkung

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003; Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2007

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40094473

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P17c/NOR40094473

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