Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 17a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17a

Inkrafttretensdatum

02.04.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Ausgliederungsverträge

Paragraph 17 a,
  1. Absatz einsVerträge von Versicherungsunternehmen, durch die wesentliche Teile der Geschäftsgebarung innerhalb der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erteilten Konzession, insbesondere der Vertrieb, die Bestandsverwaltung, die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswesen, die Vermögensveranlagung oder die Vermögensverwaltung zur Gänze oder in wesentlichem Umfang einem anderen Unternehmen übertragen werden (Ausgliederungsverträge), sind der FMA unverzüglich anzuzeigen. Sie bedürfen der Genehmigung durch die FMA, wenn das andere Unternehmen nicht im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat zum Betrieb der Vertragsversicherung zugelassen ist.
  2. Absatz 2Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Ausgliederungsvertrag seiner Art oder seinem Inhalt nach oder der Umfang der Ausgliederungen insgesamt geeignet sind, die Interessen der Versicherten zu gefährden.
  3. Absatz 3Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden, wenn dies zweckmäßig erscheint, um die Interessen der Versicherten zu wahren.
  4. Absatz 4Treten die im Absatz 2, genannten Umstände nach Erteilung der Genehmigung ein oder treffen diese bei einem nicht genehmigungspflichtigen Ausgliederungsvertrag zu, so kann die FMA die Auflösung des Vertragsverhältnisses verlangen.
  5. Absatz 5Die FMA kann vom Versicherungsunternehmen alle erforderlichen Auskünfte über das Unternehmen, mit dem ein Ausgliederungsvertrag geschlossen werden soll oder geschlossen worden ist, insbesondere die Vorlage des Jahresabschlusses und anderer geeigneter Geschäftsunterlagen, verlangen. Solche Auskünfte dürfen nicht unter Berufung auf eine nach anderen Vorschriften bestehende Verschwiegenheitspflicht verweigert werden.
  6. Absatz 6Ausgliederungsverträge, die ausschließlich den Betrieb außerhalb der Vertragsstaaten betreffen, sind der FMA unverzüglich anzuzeigen. Ist der Ausgliederungsvertrag seiner Art oder seinem Umfang nach oder der Inhalt solcher Ausgliederungen insgesamt geeignet, die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gefährden, die auf Grund der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erteilten Konzession abgeschlossen werden, so kann die FMA die Auflösung des Vertragsverhältnisses verlangen. Die FMA kann vom Versicherungsunternehmen alle Auskünfte verlangen, die zur Beurteilung dieser Umstände erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40028758

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P17a/NOR40028758

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