(2)Absatz 2Bestehen gegen die Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs keine Bedenken, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats, nachdem die Mitteilung gemäß Abs. 1 bei ihr eingelangt ist, den zuständigen Behörden der Staaten, in denen der Dienstleistungsverkehr aufgenommen werden soll, die Versicherungszweige, die das Unternehmen betreiben darf, und die Art der Risken, die es im Dienstleistungsverkehr decken will, mitzuteilen. Gleichzeitig ist zu bescheinigen, daß das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat das Versicherungsunternehmen von dieser Mitteilung unverzüglich zu verständigen.Bestehen gegen die Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs keine Bedenken, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats, nachdem die Mitteilung gemäß Absatz eins, bei ihr eingelangt ist, den zuständigen Behörden der Staaten, in denen der Dienstleistungsverkehr aufgenommen werden soll, die Versicherungszweige, die das Unternehmen betreiben darf, und die Art der Risken, die es im Dienstleistungsverkehr decken will, mitzuteilen. Gleichzeitig ist zu bescheinigen, daß das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat das Versicherungsunternehmen von dieser Mitteilung unverzüglich zu verständigen.