Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 652/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Paragraph 16,
  1. Absatz einsBeabsichtigt ein inländisches Versicherungsunternehmen, in einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten den Dienstleistungsverkehr aufzunehmen, so hat es dies der Versicherungsaufsichtsbehörde mitzuteilen und dabei die Art der Risken, die es decken will, anzugeben.
  2. Absatz 2Bestehen gegen die Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs keine Bedenken, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats, nachdem die Mitteilung gemäß Absatz eins, bei ihr eingelangt ist, den zuständigen Behörden der Staaten, in denen der Dienstleistungsverkehr aufgenommen werden soll, die Versicherungszweige, die das Unternehmen betreiben darf, und die Art der Risken, die es im Dienstleistungsverkehr decken will, mitzuteilen. Gleichzeitig ist zu bescheinigen, daß das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat das Versicherungsunternehmen von dieser Mitteilung unverzüglich zu verständigen.
  3. Absatz 3Liegen die Voraussetzungen für die Mitteilung gemäß Absatz 2, nicht vor, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde dies gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit Bescheid auszusprechen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist verpflichtet, diesen Bescheid spätestens einen Monat nach Einlangen der Mitteilung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
  4. Absatz 4Ändert sich die Art der Risken, die das Versicherungsunternehmen im Dienstleistungsverkehr decken will, so hat es dies der Versicherungsaufsichtsbehörde mitzuteilen. Bestehen dagegen keine Bedenken, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde den zuständigen Behörden der davon betroffenen Staaten innerhalb eines Monats, nachdem die Mitteilung des Versicherungsunternehmens bei ihr eingelangt ist, die Änderung mitzuteilen und das Versicherungsunternehmen hievon unverzüglich zu verständigen. Liegen die Voraussetzungen für diese Mitteilung nicht vor, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde dies gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit Bescheid auszusprechen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist verpflichtet, diesen Bescheid spätestens einen Monat nach Einlangen der Mitteilung des Versicherungsunternehmens zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12083622

Alte Dokumentnummer

N5199441155J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P16/NOR12083622

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