(1)Absatz einsDienstleistungsverkehr liegt vor, wenn Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat Direktversicherungsverträge für in einem anderen Vertragsstaat belegene Risken nicht über eine in diesem Vertragsstaat errichtete Zweigniederlassung abschließen. Der Dienstleistungsverkehr für im Inland belegene Risken ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zulässig.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 23/1995)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1995,)