Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Versicherungsaufsichtsgesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

10.12.2007

Außerkrafttretensdatum

16.12.2009

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Dienstleistungsverkehr

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDienstleistungsverkehr liegt vor, wenn Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat Direktversicherungsverträge für in einem anderen Vertragsstaat belegene Risken nicht über eine in diesem Vertragsstaat errichtete Zweigniederlassung abschließen. Der Dienstleistungsverkehr für im Inland belegene Risken ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zulässig.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1995,)

  2. Absatz 3Der Dienstleistungsverkehr ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Sitzstaats der FMA
    1. Ziffer eins
      eine Bescheinigung darüber übermittelt hat, daß das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt,
    2. Ziffer 2
      die Versicherungszweige, die das Versicherungsunternehmen betreiben darf, und die Art der Risken, die es im Dienstleistungsverkehr decken will, mitgeteilt hat.
  3. Absatz 4Der Dienstleistungsverkehr darf aufgenommen werden, sobald die zuständige Behörde des Sitzstaats dem Versicherungsunternehmen die Mitteilung gemäß Absatz 3, zur Kenntnis gebracht hat.
  4. Absatz 5Ändert sich die Art der Risken, die das Versicherungsunternehmen im Dienstleistungsverkehr decken will, so ist insoweit der Dienstleistungsverkehr nur zulässig, wenn die zuständige Behörde des Sitzstaats dies der FMA mitgeteilt hat. Der Dienstleistungsverkehr darf aufgenommen werden, sobald die zuständige Behörde des Sitzstaats dem Versicherungsunternehmen diese Mitteilung zur Kenntnis gebracht hat.
  5. Absatz 6Bei Risken, die nicht unter die Anlage B zum Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum fallen, ist dem Versicherungsnehmer vor Abschluß des Versicherungsvertrages mitzuteilen, von welchem Staat aus der Vertrag im Dienstleistungsverkehr abgeschlossen wird. Wenn dem Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, muß diese Mitteilung darin enthalten sein.
  6. Absatz 7Der Dienstleistungsverkehr ist zu untersagen, soweit die Voraussetzungen gemäß Paragraph 7, Absatz 6, vorliegen.

Anmerkung

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40089318

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P14/NOR40089318

Navigation im Suchergebnis