(3)Absatz 3Besteht die Gefahr, daß bei einer Übertragung des Versicherungsbestandes zu Zwecken der Sanierung durch Kündigungen gemäß Abs. 2 die Interessen der anderen, Versicherten verletzt werden, oder dient eine Übertragung des Versicherungsbestandes ausschließlich der Strukturveränderung innerhalb eines Konzerns, ohne daß dadurch die Interessen der Versicherten berührt werden, so hat die FMA auf Antrag des übernehmenden Versicherungsunternehmens die Kündigung auszuschließen.Besteht die Gefahr, daß bei einer Übertragung des Versicherungsbestandes zu Zwecken der Sanierung durch Kündigungen gemäß Absatz 2, die Interessen der anderen, Versicherten verletzt werden, oder dient eine Übertragung des Versicherungsbestandes ausschließlich der Strukturveränderung innerhalb eines Konzerns, ohne daß dadurch die Interessen der Versicherten berührt werden, so hat die FMA auf Antrag des übernehmenden Versicherungsunternehmens die Kündigung auszuschließen.