Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 13b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13b

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Paragraph 13 b,
  1. Absatz einsBedarf ein Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten für die Übertragung des Bestandes einer Zweigniederlassung in einem Vertragsstaat einer Bescheinigung der FMA entsprechend Paragraph 13 a, Absatz 2, zweiter Satz, so ist die FMA zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn die FMA die Vorlage eines Solvabilitätsplans gemäß Paragraph 104 a, Absatz eins, zweiter Satz oder eines Sanierungsplans gemäß Paragraph 104 a, Absatz 2 a, verlangt hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind. Die Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat mit Bescheid zu erfolgen.
  2. Absatz 2Überträgt ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat den Bestand einer Zweigniederlassung im Inland, so hat die FMA, wenn sie dagegen Einwände hat, diese gegenüber der zuständigen Behörde des Sitzstaats innerhalb von drei Monaten, nachdem die Mitteilung über die Bestandübertragung bei ihr eingelangt ist, zu äußern.
  3. Absatz 3Ist für die Übertragung des Bestandes eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat eine Bescheinigung der FMA entsprechend Paragraph 13 a, Absatz 4, erforderlich, so ist die FMA zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn die FMA die Vorlage eines Solvabilitätsplans gemäß Paragraph 104 a, Absatz eins, zweiter Satz oder eines Sanierungsplans gemäß Paragraph 104 a, Absatz 2 a, verlangt hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind. Die Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat gegenüber dem übernehmenden Versicherungsunternehmen mit Bescheid zu erfolgen.
  4. Absatz 4Gehören zu dem von einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat übertragenen Bestand Risken, die im Inland belegen sind, so hat die FMA ihre entsprechend Paragraph 13 a, Absatz 5, erforderliche Zustimmung zur Übertragung zu verweigern, wenn die Interessen der Versicherten nicht ausreichend gewahrt sind. Diese Erklärung hat innerhalb von drei Monaten, nachdem die Mitteilung über die Bestandübertragung bei der FMA eingelangt ist, gegenüber der zuständigen Behörde des Sitzstaats sowie mit Bescheid gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu erfolgen.
  5. Absatz 5Bedarf die Zweigniederlassung eines inländischen Versicherungsunternehmens in der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Übernahme eines Bestandes einer Bescheinigung im Sinn des Paragraph 13 a, Absatz 7,, so ist die FMA zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Die Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat mit Bescheid zu erfolgen.

Anmerkung

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40041705

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P13b/NOR40041705

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