(2)Absatz 2Ist das übernehmende Unternehmen ein inländisches Versicherungsunternehmen oder die inländische Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten, so ist die Genehmigung auch zu versagen, wenn eine nachteilige Auswirkung der Übertragung auf das Gesamtgeschäft des übernehmenden Versicherungsunternehmens (der übernehmenden Zweigniederlassung) zu befürchten ist oder das übernehmende Versicherungsunternehmen (die übernehmende Zweigniederlassung) nach der Übertragung nicht über die erforderlichen Eigenmittel verfügt oder die FMA von diesem die Vorlage eines Solvabilitätsplans gemäß § 104a Abs. 1 zweiter Satz oder eines Sanierungsplans gemäß § 104a Abs. 2a verlangt hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind. Wird die Eigenmittelausstattung der Zweigniederlassung auf Grund einer Genehmigung gemäß § 5a Abs. 1 von der zuständigen Behörde eines anderen Vertragsstaates überwacht, so darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn diese Behörde bescheinigt, daß das Versicherungsunternehmen nach der Übertragung über die für seine gesamte Tätigkeit in den Vertragsstaaten erforderlichen Eigenmittel verfügt.Ist das übernehmende Unternehmen ein inländisches Versicherungsunternehmen oder die inländische Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten, so ist die Genehmigung auch zu versagen, wenn eine nachteilige Auswirkung der Übertragung auf das Gesamtgeschäft des übernehmenden Versicherungsunternehmens (der übernehmenden Zweigniederlassung) zu befürchten ist oder das übernehmende Versicherungsunternehmen (die übernehmende Zweigniederlassung) nach der Übertragung nicht über die erforderlichen Eigenmittel verfügt oder die FMA von diesem die Vorlage eines Solvabilitätsplans gemäß Paragraph 104 a, Absatz eins, zweiter Satz oder eines Sanierungsplans gemäß Paragraph 104 a, Absatz 2 a, verlangt hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind. Wird die Eigenmittelausstattung der Zweigniederlassung auf Grund einer Genehmigung gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, von der zuständigen Behörde eines anderen Vertragsstaates überwacht, so darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn diese Behörde bescheinigt, daß das Versicherungsunternehmen nach der Übertragung über die für seine gesamte Tätigkeit in den Vertragsstaaten erforderlichen Eigenmittel verfügt.