Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 13a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13a

Inkrafttretensdatum

12.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Paragraph 13 a,
  1. Absatz einsDie Bestandübertragung bedarf der Genehmigung durch die FMA. Ebenso bedürfen Rechtsgeschäfte der Genehmigung, die eine Gesamtrechtsnachfolge herbeiführen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Interessen der Versicherten nicht ausreichend gewahrt sind.
  2. Absatz 2Ist das übernehmende Unternehmen ein inländisches Versicherungsunternehmen oder die inländische Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten, so ist die Genehmigung auch zu versagen, wenn eine nachteilige Auswirkung der Übertragung auf das Gesamtgeschäft des übernehmenden Versicherungsunternehmens (der übernehmenden Zweigniederlassung) zu befürchten ist oder das übernehmende Versicherungsunternehmen (die übernehmende Zweigniederlassung) nach der Übertragung nicht über die erforderlichen Eigenmittel verfügt. Wird die Eigenmittelausstattung der Zweigniederlassung auf Grund einer Genehmigung gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, von der zuständigen Behörde eines anderen Vertragsstaates überwacht, so darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn diese Behörde bescheinigt, daß das Versicherungsunternehmen nach der Übertragung über die für seine gesamte Tätigkeit in den Vertragsstaaten erforderlichen Eigenmittel verfügt.
  3. Absatz 3Überträgt ein inländisches Versicherungsunternehmen den Bestand einer Zweigniederlassung in einem Vertragsstaat, so ist vor der Genehmigung die zuständige Behörde dieses Staates zu hören. Hat sich diese Behörde innerhalb von drei Monaten, nachdem die Mitteilung über die Bestandübertragung bei ihr eingelangt ist, nicht geäußert, so wird angenommen, daß sie gegen die Übertragung keinen Einwand hat.
  4. Absatz 4Hat das übernehmende Versicherungsunternehmen seinen Sitz in einem anderen Vertragsstaat, so darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde dieses Staates bescheinigt, daß das übernehmende Versicherungsunternehmen nach der Übertragung über die erforderlichen Eigenmittel verfügt.
  5. Absatz 5Gehören zum übertragenen Bestand Risken, die in anderen Vertragsstaaten belegen sind, so darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die zuständigen Behörden dieser Staaten der Übertragung zustimmen. Hat sich eine solche Behörde innerhalb von drei Monaten, nachdem die Mitteilung über die Bestandübertragung bei ihr eingelangt ist, nicht geäußert, so gilt die Zustimmung als erteilt.
  6. Absatz 6Ist mit der Bestandübertragung eine Übermittlung von Daten in das Ausland verbunden, so darf die Genehmigung gemäß Absatz eins, nur bei Vorliegen der Genehmigung der Datenschutzkommission gemäß Paragraph 13, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, (DSG 2000), erteilt werden.
  7. Absatz 7Ist das übernehmende Unternehmen die inländische Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, so ist der Nachweis, daß das Unternehmen gemäß Absatz 2, nach der Übertragung über die erforderlichen Eigenmittel verfügt, durch eine Bescheinigung der Schweizerischen Aufsichtsbehörde zu erbringen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40067249

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P13a/NOR40067249

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