Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

12.08.2005

Außerkrafttretensdatum

16.12.2009

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Bestandübertragung

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDer Bestand eines Unternehmens an Versicherungsverträgen, die auf Grund einer Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz eins, abgeschlossen wurden (Versicherungsbestand), kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ohne Zustimmung der Versicherungsnehmer in seiner Gesamtheit oder teilweise auf ein anderes Versicherungsunternehmen übertragen werden.
  2. Absatz 2Ein inländisches Versicherungsunternehmen kann seinen Bestand auf ein anderes inländisches Versicherungsunternehmen oder ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat übertragen. Der Bestand kann auch auf eine im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat errichtete Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten übertragen werden, soweit in ihm nur Risken enthalten sind, die in dem Staat, in dem die Zweigniederlassung errichtet ist, belegen sind. Die Belegenheit des Risikos richtet sich nach Paragraph 2, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum.
  3. Absatz 3Die inländische Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten kann ihren Bestand auf ein inländisches Versicherungsunternehmen, ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat oder eine andere inländische Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten übertragen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40067248

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P13/NOR40067248

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