Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 129c
Inkrafttretensdatum
23.08.1996
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 129c.Paragraph 129 c,
(1)Absatz eins§ 2 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 447/1996 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehende Konzessionen anzuwenden.Paragraph 2, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehende Konzessionen anzuwenden. (2)Absatz 2§ 7b Abs. 1 Z 1 ist in Verbindung mit § 4 Abs. 6 Z 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 447/1996 auch auf Konzessionen anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen erteilt gewesen sind.Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer eins, ist in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996, auch auf Konzessionen anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen erteilt gewesen sind. (3)Absatz 3§ 9a Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 Z 4 und 5 und § 18b Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 447/1996 sind auf Versicherungsverträge anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen abgeschlossen werden.Paragraph 9 a, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 4 und 5 und Paragraph 18 b, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996, sind auf Versicherungsverträge anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen abgeschlossen werden. (4)Absatz 4§ 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 447/1996 ist auf Geschäftspläne anzuwenden, die der Versicherungsaufsichtsbehörde ab dem 1. Jänner 1994 vorgelegt worden sind. Soweit diese Bestimmung nicht anzuwenden ist, sind Änderungen der Grundzüge der Rückversicherungspolitik der Versicherungsaufsichtsbehörde dann anzuzeigen, wenn sie dazu führen, daß die Belange der Versicherten nicht mehr ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht mehr als dauernd erfüllbar anzusehen sind. § 107b Abs. 2 Z 2 ist auf diese Anzeigepflicht anzuwenden.Paragraph 10, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996, ist auf Geschäftspläne anzuwenden, die der Versicherungsaufsichtsbehörde ab dem 1. Jänner 1994 vorgelegt worden sind. Soweit diese Bestimmung nicht anzuwenden ist, sind Änderungen der Grundzüge der Rückversicherungspolitik der Versicherungsaufsichtsbehörde dann anzuzeigen, wenn sie dazu führen, daß die Belange der Versicherten nicht mehr ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht mehr als dauernd erfüllbar anzusehen sind. Paragraph 107 b, Absatz 2, Ziffer 2, ist auf diese Anzeigepflicht anzuwenden. (5)Absatz 5§ 17a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 447/1996 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehende Ausgliederungsverträge anzuwenden.Paragraph 17 a, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehende Ausgliederungsverträge anzuwenden. (6)Absatz 6§ 18 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 447/1996 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehende Versicherungsverträge anzuwenden.Paragraph 18, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehende Versicherungsverträge anzuwenden. (7)Absatz 7Die Anpassung der Satzung kleiner Versicherungsvereine an § 63 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 447/1996 hat längstens bis zum 31. Dezember 1997 zu erfolgen.Die Anpassung der Satzung kleiner Versicherungsvereine an Paragraph 63, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996, hat längstens bis zum 31. Dezember 1997 zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12087887
Alte Dokumentnummer
N5199657554J