Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Versicherungsaufsichtsgesetz § 129c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 129c

Inkrafttretensdatum

23.08.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Paragraph 129 c,
  1. Absatz einsParagraph 2, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehende Konzessionen anzuwenden.
  2. Absatz 2Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer eins, ist in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996, auch auf Konzessionen anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen erteilt gewesen sind.
  3. Absatz 3Paragraph 9 a, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 4 und 5 und Paragraph 18 b, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996, sind auf Versicherungsverträge anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen abgeschlossen werden.
  4. Absatz 4Paragraph 10, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996, ist auf Geschäftspläne anzuwenden, die der Versicherungsaufsichtsbehörde ab dem 1. Jänner 1994 vorgelegt worden sind. Soweit diese Bestimmung nicht anzuwenden ist, sind Änderungen der Grundzüge der Rückversicherungspolitik der Versicherungsaufsichtsbehörde dann anzuzeigen, wenn sie dazu führen, daß die Belange der Versicherten nicht mehr ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht mehr als dauernd erfüllbar anzusehen sind. Paragraph 107 b, Absatz 2, Ziffer 2, ist auf diese Anzeigepflicht anzuwenden.
  5. Absatz 5Paragraph 17 a, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehende Ausgliederungsverträge anzuwenden.
  6. Absatz 6Paragraph 18, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehende Versicherungsverträge anzuwenden.
  7. Absatz 7Die Anpassung der Satzung kleiner Versicherungsvereine an Paragraph 63, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996, hat längstens bis zum 31. Dezember 1997 zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12087887

Alte Dokumentnummer

N5199657554J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P129c/NOR12087887

Navigation im Suchergebnis