(2)Absatz 2Die Geschäftsleiter des Unternehmens, auf das die Schadenregulierung gemäß Abs. 1 Z 2 übertragen wird, müssen im Sinn des § 4 Abs. 6 Z 1 geeignet sein. Die in diesem Unternehmen mit der Schadenregulierung befaßten Personen dürfen nicht eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit für ein mit diesem Unternehmen gemäß § 228 Abs. 3 HGB verbundenes Unternehmen ausüben.Die Geschäftsleiter des Unternehmens, auf das die Schadenregulierung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, übertragen wird, müssen im Sinn des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, geeignet sein. Die in diesem Unternehmen mit der Schadenregulierung befaßten Personen dürfen nicht eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit für ein mit diesem Unternehmen gemäß Paragraph 228, Absatz 3, HGB verbundenes Unternehmen ausüben.