Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

12.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Rechtsschutzversicherung

Paragraph 12,
  1. Absatz einsEin Versicherungsunternehmen, das auf Grund einer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erteilten Konzession die Rechtsschutzversicherung (Ziffer 17, der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) betreibt, muss
    1. Ziffer eins
      sicherstellen, daß die mit der Schadenregulierung in diesem Versicherungszweig befaßten Personen nicht eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit in einem anderen von diesem Unternehmen betriebenen Versicherungszweig oder für ein anderes, mit diesem Unternehmen gemäß Paragraph 228, Absatz 3, HGB verbundenes Unternehmen ausüben, oder
    2. Ziffer 2
      die Schadenregulierung in diesem Versicherungszweig auf ein anderes Unternehmen übertragen.
  2. Absatz 2Die Geschäftsleiter des Unternehmens, auf das die Schadenregulierung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, übertragen wird, müssen im Sinn des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, geeignet sein. Die in diesem Unternehmen mit der Schadenregulierung befaßten Personen dürfen nicht eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit für ein mit diesem Unternehmen gemäß Paragraph 228, Absatz 3, HGB verbundenes Unternehmen ausüben.
  3. Absatz 3Absatz eins, gilt nicht für Risken, die sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche beziehen, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit deren Einsatz verbunden sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40067246

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P12/NOR40067246

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