Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Versicherungsaufsichtsgesetz § 11c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11c

Inkrafttretensdatum

01.04.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Verfahren zur Beurteilung des Erwerbs

Paragraph 11 c,
  1. Absatz einsDie FMA hat dem interessierten Erwerber umgehend, jedenfalls innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Anzeige gemäß Paragraph 11 b, Absatz eins, sowie dem etwaigen anschließenden Erhalt der Informationen gemäß Absatz 2, schriftlich deren Eingang zu bestätigen und gleichzeitig den Zeitpunkt des Ablaufs des Beurteilungszeitraums mitzuteilen. Weist die FMA den interessierten Erwerber auf in der Anzeige offenkundig fehlende Unterlagen oder Informationen hin, so findet Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz AVG keine Anwendung.
  2. Absatz 2Die FMA kann bis zum 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums schriftlich weitere Informationen anfordern, soweit dies für die Beurteilung notwendig ist. Die Beurteilungsfrist gemäß Paragraph 11 b, Absatz 2, wird ab dem Zeitpunkt dieser Anforderung bis zum Eingang der Antwort des interessierten Erwerbers, höchsten jedoch für 20 Arbeitstage, gehemmt.
  3. Absatz 3Die FMA kann diese Frist von 20 Arbeitstagen bis auf 30 Arbeitstage ausdehnen, wenn der interessierte Erwerber
    1. Ziffer eins
      seinen Sitz außerhalb des EWR hat oder außerhalb des EWR beaufsichtigt wird oder
    2. Ziffer 2
      nicht einer Beaufsichtigung gemäß den Richtlinien 85/611/EWG (ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1985), 92/49/EWG, 2004/39/EG (ABl. Nr. L 145 vom 30. April 2004), 2005/68/EG oder 2006/48/EG (ABl. Nr. L 177 vom 30. Juni 2006) unterliegt.
  4. Absatz 4Die Anforderung weiterer Ergänzungen oder Klarstellungen zu diesen Informationen führt zu keiner weiteren Hemmung der Beurteilungsfrist.
  5. Absatz 5Der Bescheid zur Untersagung des beabsichtigten Erwerbs ist innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Entscheidung durch die FMA zu versenden. Auf Antrag des interessierten Erwerbers hat die FMA auch im Falle der Nichtuntersagung einen Bescheid auszustellen. Sofern es sich bei dem interessierten Erwerber um ein beaufsichtigtes Finanzunternehmen gemäß Absatz 6, handelt, hat die FMA in der Begründung des Bescheids alle Bemerkungen oder Vorbehalte seitens der für den interessierten Erwerber zuständigen Behörde zu vermerken. Der Bescheid kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, um die Erfüllung der Kriterien gemäß Paragraph 11 d, sicherzustellen. Die FMA kann unter Beachtung der Anforderungen gemäß Paragraph 22 c, Ziffer 3, Litera a bis c Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, (FMABG), den Bescheid samt Begründung auf Antrag des interessierten Erwerbers öffentlich bekannt machen.
  6. Absatz 6Die FMA arbeitet bei der Beurteilung eines beabsichtigten Erwerbs oder einer Erhöhung einer Beteiligung gemäß Paragraph 11 b, Absatz eins, eng mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zusammen und tauscht unverzüglich die Informationen aus, die für die Beurteilung wesentlich oder relevant sind, wenn der interessierte Erwerber
    1. Ziffer eins
      ein Kreditinstitut, ein Lebens-, Schaden- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG (OGAW-Verwaltungsgesellschaft) ist,
    2. Ziffer 2
      ein Mutterunternehmen eines Kreditinstituts, eines Lebens-, Schaden- oder Rückversicherungsunternehmens, einer Wertpapierfirma oder einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist,
    3. Ziffer 3
      ein Kreditinstitut, ein Lebens-, Schaden- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft kontrolliert,
    das oder die in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, oder von einer für eine andere Branche zuständigen Behörde zugelassen ist.
  7. Absatz 7Im Falle eines Verfahrens gemäß Absatz 6, hat die FMA auf Anfrage einer zuständigen Behörde alle wesentlichen oder relevanten Informationen mitzuteilen und von sich aus die zuständigen Behörden über alle wesentlichen Informationen, insbesondere auch über die Beurteilung des Erwerbs und über eine allfällige Untersagung des Erwerbs zu informieren. Die FMA hat insbesondere zu den Kriterien gemäß Paragraph 11 d, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 5 Stellungnahmen der zuständigen Behörden einzuholen.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 22/2009

Schlagworte

Lebensversicherungsunternehmen, Schadenversicherungsunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40104825

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P11c/NOR40104825

Navigation im Suchergebnis