Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 11a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11a

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Besondere Vorschriften für Organe von Versicherungsunternehmen

Paragraph 11 a,
  1. Absatz einsMitglieder des Vorstands, des Verwaltungsrats oder geschäftsführende Direktoren dürfen frühestens nach Ablauf einer Periode von zwei Jahren nach Beendigung ihrer Funktion eine Tätigkeit als Vorsitzender des Aufsichtsrats innerhalb desselben Unternehmens aufnehmen, in dem sie zuvor in dieser geschäftsleitenden Funktion tätig waren.
  2. Absatz 2Nimmt ein Mitglied des Vorstands, des Verwaltungsrats oder ein geschäftsführender Direktor entgegen Absatz eins, eine Funktion als Vorsitzender des Aufsichtsrats ein, so gilt er als nicht zum Vorsitzenden gewählt.
  3. Absatz 3Unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen darf die Tätigkeit eines Vorsitzenden des Aufsichtsrats bei einem Versicherungsunternehmen nur ausüben, wer die folgenden Anforderungen dauernd erfüllt:
    1. Ziffer eins
      Es liegt kein Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins bis 3, 5 und 6 GewO 1994 vor und über das Vermögen des Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, wurde kein Konkurs eröffnet, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines insolvenzrechtlichen Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;
    2. Ziffer 2
      der Vorsitzende des Aufsichtsrats verfügt über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Zweifel an seiner persönlichen Zuverlässigkeit für die Ausübung der Funktion als Vorsitzender des Aufsichtsrats ergeben;
    3. Ziffer 3
      der Vorsitzende des Aufsichtsrats ist fachlich geeignet und hat die für die Ausübung seiner Funktion erforderlichen Erfahrungen; die fachliche Eignung setzt für das betreffende Versicherungsunternehmen angemessene Kenntnisse im Bereich des Betriebes und der Rechnungslegung eines Versicherungsunternehmens voraus;
    4. Ziffer 4
      gegen den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, liegen in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er besitzt, keine Ausschließungsgründe als Vorsitzenden des Aufsichtsrats im Sinne der Ziffer eins bis 3 vor; dies ist durch die Versicherungsaufsichtsbehörde des Heimatlandes zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der betreffende Vorsitzende des Aufsichtsrats dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen.
  4. Absatz 4Das Ergebnis der Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats ist der FMA schriftlich binnen zwei Wochen unter Bescheinigung der in Absatz 3, genannten Anforderungen zur Kenntnis zu bringen. Auf Antrag der FMA hat der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen die Wahl des Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu widerrufen, wenn dieser die in Absatz 3, genannten Anforderungen nicht erfüllt. Der Antrag ist binnen vier Wochen nach der Übermittlung des Ergebnisses der Wahl zu stellen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts ruht die Funktion des Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Ist ein Vorsitzender des Aufsichtsrats Mitglied des Vorstands, des Verwaltungsrats oder geschäftsführender Direktor eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat, so kann die FMA von der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 4 ausgehen, sofern ihr nichts Gegenteiliges bekannt wird.
  5. Absatz 5Absatz eins bis 4 gelten nur für Versicherungsunternehmen, deren verrechnete Prämien des gesamten auf Grund der Konzession betriebenen Geschäfts zum Zeitpunkt der Wahl 500 Millionen Euro übersteigen.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2007

Im RIS seit

10.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40119903

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P11a/NOR40119903

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