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Versicherungsaufsichtsgesetz § 11a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11a

Inkrafttretensdatum

12.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Aktionäre

Paragraph 11 a,
  1. Absatz einsPersonen, die an einem inländischen Versicherungsunternehmen unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung erwerben wollen, die dazu führt, daß sie mindestens 10 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte halten oder auf sonstige Weise maßgeblichen Einfluß auf die Geschäftsführung nehmen können, haben dies der FMA unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn Personen, die eine solche Beteiligung bereits besitzen, diese auf mehr als 20 vH, 33 vH oder 50 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte oder auf eine solche Weise erhöhen, daß das Versicherungsunternehmen ihr Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, HGB wird. Auf die Feststellung der Stimmrechte ist Paragraph 92, BörseG anzuwenden.
  2. Absatz 2Die FMA hat einen gemäß Absatz eins, angezeigten Erwerb von Anteilsrechten innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn die Voraussetzungen Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 5, oder 7 vorliegen. Wird der Erwerb nicht untersagt, so kann die FMA eine Frist setzen, innerhalb derer der Erwerb erfolgen muß. Ein Erwerb nach Ablauf dieser Frist bedarf einer neuerlichen Anzeige gemäß Absatz eins,
  3. Absatz 2 aWird eine Beteiligung im Sinne des Absatz eins, von einem Versicherungsunternehmen, einem Kreditinstitut oder einer Wertpapierfirma, die in einem anderen Vertragsstaat zugelassen sind, von dem Mutterunternehmen eines solchen Unternehmens im Sinn des Paragraph 244, HGB oder von einer natürlichen oder juristischen Person, die auf ein solches Unternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt, erworben und würde das Unternehmen, an dem die Beteiligung erworben werden soll, durch diesen Erwerb zu einem Tochterunternehmen des Erwerbers oder geriete es dadurch unter seinen tatsächlich beherrschenden Einfluss, so hat die FMA vor einer Untersagung des Erwerbs eine Stellungnahme der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates einzuholen.
  4. Absatz 3Der Anteilsinhaber hat der FMA anzuzeigen, wenn eine unter Absatz eins, fallende Beteiligung aufgegeben oder in der Weise verringert werden soll, daß der Anteil von 20 vH, 33 vH oder 50 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte unterschritten wird oder das Versicherungsunternehmen nicht mehr ein Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, HGB ist.
  5. Absatz 4Inländische Versicherungsunternehmen haben der FMA jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilsrechten, die gemäß Absatz eins und 3 angezeigt werden müssen, unverzüglich mitzuteilen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Ferner haben sie der FMA mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre, die anzeigepflichtige Beteiligungen halten, und das Ausmaß dieser Beteiligungen mitzuteilen, wie es sich insbesondere aus den anläßlich der ordentlichen Hauptversammlung getroffenen Feststellungen oder aus den auf Grund der Paragraphen 91 bis 94 BörseG erhaltenen Informationen ergibt.
  6. Absatz 5Besteht die Gefahr, daß Personen, die eine Beteiligung gemäß Absatz eins, halten, einen Einfluß ausüben, der sich zum Schaden, einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens auswirkt, so hat die FMA die zur Beseitigung dieser Gefahr erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen gemäß Paragraph 106,, zu ergreifen. Der für den Sitz des Versicherungsunternehmens zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen in erster Instanz zuständige Gerichtshof hat auf Antrag der FMA das Ruhen der Stimmrechte für die Aktien zu verfügen, die von den betreffenden Personen gehalten werden. Das Ruhen der Stimmrechte endet, wenn das Gericht auf Antrag der FMA oder der betreffenden Personen festgestellt hat, daß die Gefahr nicht mehr besteht, oder wenn die Anteilsrechte von Dritten erworben wurden und für diesen Erwerb, soweit eine Anzeigepflicht gemäß Absatz eins, besteht, die Frist zur Untersagung des Erwerbes gemäß Absatz 2, abgelaufen ist. Das Gericht entscheidet nach den vorstehenden Bestimmungen im Verfahren außer Streitsachen.
  7. Absatz 6Absatz 5, ist auch anzuwenden, wenn eine gemäß Absatz eins, vorgeschriebene Anzeige unterblieben ist. Wurden Anteilsrechte entgegen einer Untersagung gemäß Absatz 2, erworben, so ruhen die damit verbundenen Stimmrechte bis zu einer Feststellung der FMA, daß der Grund für die Untersagung nicht mehr besteht.
  8. Absatz 7Verfügt das Gericht das Ruhen der Stimmrechte gemäß Absatz 5, zweiter Satz, so hat es gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügt (Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 5,), und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Absatz 6, zweiter Satz hat die FMA bei dem gemäß Absatz 5, zweiter Satz zuständigen Gericht die Bestellung eines Treuhänders unverzüglich zu beantragen, wenn ihr bekannt wird, daß die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Versicherungsunternehmen und die Aktionäre, deren Stimmrechte ruhen, haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40067245

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P11a/NOR40067245

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