Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 118b
Inkrafttretensdatum
01.04.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 118b.Paragraph 118 b,
Die FMA hat das Erlöschen oder den Widerruf der Konzession eines inländischen Versicherungsunternehmens den zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten, in denen das Versicherungsunternehmen die Vertragsversicherung über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr betreibt, mitzuteilen. Vor Ergreifung einer Maßnahme gemäß § 7b Abs. 4 sind diese Behörden zu hören. Die FMA hat das Erlöschen oder den Widerruf der Konzession eines inländischen Versicherungsunternehmens den zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten, in denen das Versicherungsunternehmen die Vertragsversicherung über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr betreibt, mitzuteilen. Vor Ergreifung einer Maßnahme gemäß Paragraph 7 b, Absatz 4, sind diese Behörden zu hören.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40021057