Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 118a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 118a

Inkrafttretensdatum

01.08.2007

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden im EWR

Paragraph 118 a,
  1. Absatz einsDie FMA ist berechtigt, über die ihrer Überwachung unterliegenden Versicherungsunternehmen (Paragraph 99,) den für die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen, der Kreditinstitute und sonstigen Finanzinstitute sowie der Finanzmärkte zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten auf deren Verlangen diejenigen Auskünfte zu erteilen und diejenigen Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und die folgenden Gegenstände betreffen:
    1. Ziffer eins
      Konzessionen, Zweigniederlassungen und Ausübung des Dienstleistungsverkehrs,
    2. Ziffer 2
      die Aktionäre, die Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren des Versicherungsunternehmens,
    3. Ziffer 3
      die der FMA vorgelegten Geschäftsgrundlagen,
    4. Ziffer 4
      das Eigenmittelerfordernis und die Eigenmittel des Versicherungsunternehmens,
    5. Ziffer 5
      die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und die Kapitalanlagen zu deren Bedeckung,
    6. Ziffer 6
      die im Bericht an die FMA gemäß Paragraph 83, enthaltenen und die gemäß Paragraph 85 a, Absatz eins, verlangten Angaben,
    7. Ziffer 7
      Wahrnehmungen auf Grund der Überwachung des Geschäftsbetriebes gemäß Paragraphen 99 bis 103 und Maßnahmen gemäß Paragraphen 104,, 105 und 106,
    8. Ziffer 7 a
      Informationen, die zweckdienlich sind, um die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie 98/78/EG zu ermöglichen oder zu erleichtern,
    9. Ziffer 8
      Strafverfahren gemäß Paragraphen 107 b bis 114.
  2. Absatz 2Die FMA ist insbesondere berechtigt, den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, in denen ein inländisches Versicherungsunternehmen die Vertragsversicherung über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr betreibt, die diesen Betrieb betreffenden Angaben gemäß Paragraph 85 a, Absatz eins, zweiter Satz mitzuteilen. Nach Maßgabe des Artikel 44, der Richtlinie 92/49/EWG und des Artikel 49, der Richtlinie 2002/83/EG ist sie hiezu verpflichtet.
  3. Absatz 2 aDie FMA ist berechtigt, den in Absatz eins, angeführten Behörden über Wahrnehmungen auf Grund des Paragraph 107, Absatz eins und Maßnahmen gemäß Paragraph 107, Absatz 2 bis 5 diejenigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln, die diese Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
  4. Absatz 3Hat die FMA Grund zur Annahme, daß durch den Betrieb einer Zweigniederlassung oder durch den Dienstleistungsverkehr im Inland die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat gefährdet wird, so hat sie dies der zuständigen Behörde des Sitzstaats unverzüglich mitzuteilen.
  5. Absatz 4Hat die FMA Grund zur Annahme, dass eine Information für die Aufsichtsbehörde eines anderen Vertragsstaates wesentlich ist, um die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie 98/78/EG durchzuführen, so hat sie diese Information der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
  6. Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen kann, sofern er gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG dazu ermächtigt ist, durch Vereinbarungen mit anderen Vertragsstaaten nähere Regelungen über die Zusammenarbeit mit den Behörden dieser Staaten im Rahmen der Absatz eins bis 4 treffen. Dabei ist zu vereinbaren, dass Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Information mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden dürfen, denen diese Behörden zugestimmt haben.
  7. Absatz 6Die FMA ist berechtigt, Zentralbanken und anderen Einrichtungen mit vergleichbaren geldpolitischen Aufgaben, sowie gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu übermitteln.

Anmerkung

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003; Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004; Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40089353

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P118a/NOR40089353

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