Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 118

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 118

Inkrafttretensdatum

08.10.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden von Drittstaaten

Paragraph 118,
  1. Absatz einsDie FMA ist berechtigt, Behörden, denen die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen, der Kreditinstitute und sonstigen Finanzinstitute sowie der Finanzmärkte in Staaten obliegt, die nicht Vertragsstaaten sind, auf Grund von Gegenseitigkeitserklärungen oder tatsächlich gewährter Gegenseitigkeit über
    1. Ziffer eins
      inländische Versicherungsunternehmen, die in dem betreffenden Staat eine Zweigniederlassung haben oder mit einem Unternehmen in enger Verbindung (Paragraph 4, Absatz 7,) stehen, das von der betreffenden Behörde beaufsichtigt wird,
    2. Ziffer 2
      inländische Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen, die in dem betreffenden Staat ihren Sitz haben,
    diejenigen Auskünfte zu erteilen und diejenigen Unterlagen zu übermitteln, die diese Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
  2. Absatz 2Die Auskünfte und Unterlagen gemäß Absatz eins, können folgende Gegenstände betreffen:
    1. Ziffer eins
      Konzessionen, Bestandübertragungen und Rechtsgeschäfte, die eine Gesamtrechtsnachfolge herbeiführen,
    2. Ziffer 2
      die Aktionäre, die Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren des Versicherungsunternehmens,
    3. Ziffer 3
      die der FMA vorgelegten Geschäftsgrundlagen,
    4. Ziffer 4
      das Eigenmittelerfordernis und die Eigenmittel des Versicherungsunternehmens,
    5. Ziffer 5
      die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und die Kapitalanlagen zu deren Bedeckung,
    6. Ziffer 6
      die im Bericht an die FMA gemäß Paragraph 83, enthaltenen und die gemäß Paragraph 85 a, Absatz eins, verlangten Angaben,
    7. Ziffer 7
      Wahrnehmungen auf Grund der Überwachung des Geschäftsbetriebes gemäß Paragraphen 99 bis 103 und Maßnahmen gemäß Paragraphen 104,, 104a, 105 und 106,
    8. Ziffer 8
      Strafverfahren gemäß Paragraphen 107 b bis 114.
  3. Absatz 3Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass sie von der ausländischen Behörde nur für Aufsichtszwecke verwendet und an Dritte nur unter Voraussetzungen weitergegeben werden, die denen des österreichischen Rechts gleichwertig sind.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen kann, sofern er gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG dazu ermächtigt ist, durch Vereinbarungen mit anderen Staaten, die nicht Vertragsstaaten sind, nähere Regelungen über die Zusammenarbeit mit den Behörden dieser Staaten im Rahmen der Absatz eins bis 3 treffen. Dabei ist zu vereinbaren, dass Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Information mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden dürfen, denen diese Behörden zugestimmt haben.

Anmerkung

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40053022

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P118/NOR40053022

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