(1)Absatz einsDer auf die Versicherungsaufsicht entfallende Personal- und Sachaufwand der FMA mit Ausnahme der Kosten gemäß § 22 Abs. 3 zweiter Satz (Kosten der Versicherungsaufsicht) ist der FMA von den Versicherungsunternehmen, denen eine Konzession gemäß § 4 Abs. 1 erteilt wurde, durch eine Gebühr zu erstatten.Der auf die Versicherungsaufsicht entfallende Personal- und Sachaufwand der FMA mit Ausnahme der Kosten gemäß Paragraph 22, Absatz 3, zweiter Satz (Kosten der Versicherungsaufsicht) ist der FMA von den Versicherungsunternehmen, denen eine Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erteilt wurde, durch eine Gebühr zu erstatten.