Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 10a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10a

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

01.04.2002

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Vorschriften für den EWR

Paragraph 10 a,
  1. Absatz einsBeabsichtigt ein inländisches Versicherungsunternehmen, eine Zweigniederlassung in einem Vertragsstaat zu errichten, so hat es der FMA mit der Mitteilung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, erster Satz folgendes anzugeben:
    1. Ziffer eins
      den Staat, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll,
    2. Ziffer 2
      einen Geschäftsplan für die Zweigniederlassung, der insbesondere die Organisationsstruktur und die in Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins,, 4 und 5 und Absatz 3, angeführten Bestandteile enthält,
    3. Ziffer 3
      die Anschrift im Staat der Zweigniederlassung, an der die Unterlagen über den Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung angefordert werden und an die die für den Hauptbevollmächtigten bestimmten Mitteilungen gerichtet werden können,
    4. Ziffer 4
      den Namen des Hauptbevollmächtigten der Zweigniederlassung, der mit einer ausreichenden Vollmacht versehen sein muß, um das Versicherungsunternehmen gegenüber Dritten zu verpflichten und es bei den Behörden und vor den Gerichten des Staates der Zweigniederlassung zu vertreten.
  2. Absatz 2Bestehen im Hinblick auf die Verwaltungsstruktur und die finanziellen Verhältnisse des Versicherungsunternehmens gegen die Errichtung der Zweigniederlassung keine Bedenken und besitzen die Mitglieder des Vorstands und der Hauptbevollmächtigte die für den Betrieb der Zweigniederlassung erforderliche fachliche Eignung, so hat die FMA innerhalb von drei Monaten nach Einlangen sämtlicher Angaben gemäß Absatz eins, diese Angaben der zuständigen Behörde des Staates zu übermitteln, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll. Gleichzeitig ist zu bescheinigen, daß das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt. Die FMA hat das Versicherungsunternehmen von der Übermittlung der Angaben gemäß Absatz eins, unverzüglich zu verständigen.
  3. Absatz 3Liegen die Voraussetzungen für die Übermittlung gemäß Absatz 2, nicht vor, so hat die FMA dies gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit Bescheid auszusprechen. Die FMA ist verpflichtet, diesen Bescheid spätestens drei Monate nach Einlangen sämtlicher Angaben gemäß Absatz eins, zu erlassen.
  4. Absatz 4Änderungen in den Angaben gemäß Absatz eins, sind spätestens einen Monat vor Durchführung der betreffenden Maßnahme der FMA mitzuteilen. Liegen auf Grund dieser Änderungen die Voraussetzungen für den Betrieb der Zweigniederlassung im Sinne des Absatz 2, nicht mehr vor, so hat die FMA dies gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit Bescheid auszusprechen. Die FMA ist verpflichtet, diesen Bescheid spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt zu erlassen, in dem die Mitteilung über die Änderung in den Angaben gemäß Absatz eins, bei ihr eingelangt ist. Sobald dieser Bescheid rechtskräftig ist, ist dies der zuständigen Behörde des Staates der Zweigniederlassung unverzüglich mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40020914

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P10a/NOR40020914

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