Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Versicherungsaufsichtsgesetz § 108

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 108

Inkrafttretensdatum

31.03.2006

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Deckungsrückstellung; Deckungsstock

Paragraph 108,

Wer

  1. Ziffer eins
    den Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung zuwiderhandelt,
  2. Ziffer 2
    eine nach Paragraph 20, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes gebotene Auffüllung des Deckungsstocks unterläßt oder als Treuhänder entgegen dem Paragraph 23, Absatz 2, einer Verfügung über dem Deckungsstock gewidmete Vermögenswerte zustimmt,
  3. Ziffer 3
    den Vorschriften über die Widmung, die Anlage, die Bewertung und das Verzeichnis des Deckungsstockvermögens zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40076159

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P108/NOR40076159

Navigation im Suchergebnis