eine nach § 20 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes gebotene Auffüllung des Deckungsstocks unterläßt oder als Treuhänder entgegen dem § 23 Abs. 2 einer Verfügung über dem Deckungsstock gewidmete Vermögenswerte zustimmt,eine nach Paragraph 20, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes gebotene Auffüllung des Deckungsstocks unterläßt oder als Treuhänder entgegen dem Paragraph 23, Absatz 2, einer Verfügung über dem Deckungsstock gewidmete Vermögenswerte zustimmt,