Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 107b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 107b

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Zehntes Hauptstück
STRAFBESTIMMUNGEN

Verletzung von Anzeige- und Informationspflichten

Paragraph 107 b,
  1. Absatz einsWer die Pflicht
    1. Ziffer eins
      zur Anzeige der Zusammensetzung von Unternehmensorganen gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2,
    2. Ziffer 2
      zur Anzeige des Erwerbes oder der Aufgabe von Anteilsrechten gemäß Paragraph 11 b, Absatz eins,, 3 und 4,
    3. Ziffer 2 a
      zur Anzeige eines Ausgliederungsvertrages gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins und 6,
    4. Ziffer 2 b
      zur Anzeige der Auflösung gemäß Paragraph 7 c,,
    5. Ziffer 2 c
      zur Anzeige erheblicher Änderungen der Rückversicherungsbeziehungen gemäß Paragraph 17 c, Absatz 3,,
    6. Ziffer 2 d
      die schriftliche Anzeige des Ergebnisses der Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats gemäß Paragraph 11 a, Absatz 4, unterlässt;
    7. Ziffer 3
      zur Mitteilung der Änderung oder Ergänzung versicherungsmathematischer Grundlagen gemäß Paragraph 18, Absatz 2 und Paragraph 18 d, Absatz 2,,
    8. Ziffer 3 a
      zur Mitteilung der Einrichtung oder Auflösung einer gesonderten Abteilung des Deckungsstocks gemäß Paragraph 20, Absatz 2 a,,
    9. Ziffer 4
      als Treuhänder zur Anzeige gemäß Paragraph 23, Absatz 5,,
    10. Ziffer 5
      als verantwortlicher Aktuar zur Anzeige gemäß Paragraph 24 a, Absatz 4, zweiter Satz,
    11. Ziffer 5 a
      zur Mitteilung einer die Eigenmittel verändernden Vermögensumschichtung gemäß Paragraph 73 e, Absatz 3,,
    12. Ziffer 6
      zur Anzeige gemäß Paragraph 76, Absatz eins bis 3,
    13. Ziffer 7
      als Abschlußprüfer zur Mitteilung gemäß Paragraph 82 a, Absatz eins und 2
    verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer ohne vorherige Anzeige an die Versicherungsaufsichtsbehörde
    1. Ziffer eins
      zusätzliche Risken innerhalb eines Versicherungszweiges deckt (Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Satz) oder
    2. Ziffer 2
      die Grundzüge der Rückversicherungspolitik ändert (Paragraph 10, Absatz 3,),
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3Wer
    1. Ziffer eins
      dem Auskunftsbegehren eines Versicherten nach Paragraph 18 g, Absatz 3, auch nach Mahnung nicht nachkommt,
    2. Ziffer 2
      gegenüber den Versicherten der Informationspflicht gemäß Paragraph 18 g, Absatz 4,, 5 und 6 nicht nachkommt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 3 000 Euro zu bestrafen.

Anmerkung

EG: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003; Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004; Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005; Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2007

Schlagworte

Anzeigepflicht

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40094490

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P107b/NOR40094490

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