Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 105

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 105

Inkrafttretensdatum

08.10.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Einberufung der Hauptversammlung (Mitgliederversammlung oder Mitgliedervertretung) und des Aufsichtsrats

Paragraph 105,

Soweit es der Durchsetzung der Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften und der Anordnungen der FMA dient, hat die FMA die Einberufung der Hauptversammlung (Mitgliederversammlung oder Mitgliedervertretung) oder des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats von inländischen Versicherungsunternehmen und die Ankündigung bestimmter Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung in der Tagesordnung zu verlangen. Wird diesem Verlangen nicht unverzüglich entsprochen, so kann die FMA, wenn sonst die Belange der Versicherten gefährdet würden, die Einberufung oder Ankündigung auf Kosten des Versicherungsunternehmens selbst vornehmen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40053020

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P105/NOR40053020

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