Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 104a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 104a

Inkrafttretensdatum

15.07.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Paragraph 104 a,
  1. Absatz einsVerfügt ein Versicherungsunternehmen nicht über Eigenmittel in dem gemäß Paragraph 73 b, erforderlichen Ausmaß oder verfügt ein Versicherungsunternehmen nicht über bereinigte Eigenmittel in dem gemäß Paragraph 86 j, erforderlichen Ausmaß, so hat es der FMA einen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse (Solvabilitätsplan) vorzulegen. Hat die FMA berechtigten Grund zur Annahme, dass ein Versicherungsunternehmen in absehbarer Zeit nicht mehr über Eigenmittel in dem gemäß Paragraph 73 b, erforderlichen Ausmaß oder über bereinigte Eigenmittel in dem gemäß Paragraph 86 j, erforderlichen Ausmaß verfügen wird, so hat die FMA vom Versicherungsunternehmen die Vorlage eines Solvabilitätsplans zu verlangen. Im Solvabilitätsplan ist darzulegen, auf welche Weise gewährleistet wird, dass die Eigenmittel das erforderliche Ausmaß erreichen oder nicht unter dieses sinken. Der Solvabilitätsplan bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Durchführung des Plans die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse erwarten lässt.

    Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2003,)

  2. Absatz 2Erreichen die Eigenmittel eines Versicherungsunternehmens nicht den Umfang des Garantiefonds, so hat es der FMA einen Plan für die kurzfristige Beschaffung der erforderlichen Eigenmittel (Finanzierungsplan) vorzulegen. Dieser bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Durchführung des Plans die kurzfristige Beschaffung der erforderlichen Eigenmittel erwarten läßt.
  3. Absatz 2 aHat die FMA auf Grund einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Versicherungsunternehmens berechtigten Grund zur Annahme, dass die ausreichende Eigenmittelausstattung oder bereinigte Eigenmittelausstattung des Versicherungsunternehmens voraussichtlich nicht mehr dauerhaft gewährleistet ist, so kann die FMA die Vorlage eines Sanierungsplanes verlangen. Ergibt sich aus dem Sanierungsplan, dass eine unzureichende Eigenmittelausstattung oder bereinigte Eigenmittelausstattung droht, so kann die FMA die Bereitstellung zusätzlicher Eigenmittel verlangen. Ein Sanierungsplan kann auch zusätzlich zu einem Solvabilitätsplan oder Finanzierungsplan verlangt werden.
  4. Absatz 2 bIm Sanierungsplan gemäß Absatz 2 a, sind für die nächsten drei Geschäftsjahre insbesondere auch anzugeben
    1. Ziffer eins
      die voraussichtlichen Provisionsaufwendungen und sonstigen laufenden Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb,
    2. Ziffer 2
      das voraussichtliche Prämienaufkommen und die voraussichtlichen Versicherungsleistungen getrennt nach direktem und indirektem Geschäft sowie Rückversicherungsabgaben,
    3. Ziffer 3
      die Planbilanz und Planerfolgsrechnung,
    4. Ziffer 4
      die finanziellen Mittel, die voraussichtlich zur Deckung der Verpflichtungen und des Eigenmittelerfordernisses zur Verfügung stehen,
    5. Ziffer 5
      die Grundzüge der Rückversicherungspolitik.
  5. Absatz 3Die FMA hat zur Sicherung der jederzeitigen Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens einzuschränken oder zu untersagen, wenn
    1. Ziffer eins
      keine ausreichenden versicherungstechnischen Rückstellungen gebildet oder die Vorschriften über die Kapitalanlage zu deren Bedeckung nicht eingehalten werden,
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen nach Absatz eins, erster Satz vorliegen und infolge außergewöhnlicher Umstände zu erwarten ist, daß sich die finanzielle Lage des Versicherungsunternehmens weiter verschlechtern wird,
    3. Ziffer 3
      die Voraussetzungen nach Absatz 2, erster Satz vorliegen.
  6. Absatz 4Soweit die freie Verfügung über Vermögenswerte gemäß Absatz 3, untersagt oder eingeschränkt wurde, kann das Versicherungsunternehmen über die Vermögenswerte rechtswirksam nur mit Zustimmung der FMA verfügen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Verfügung die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht gefährdet. Die Untersagung oder Einschränkung der freien Verfügung über inländische Liegenschaften, liegenschaftsgleiche Rechte und Hypothekardarlehen auf inländischen Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechten ist in das Grundbuch einzutragen.
  7. Absatz 4 aDie FMA hat Entscheidungen über die Einschränkung oder Untersagung der freien Verfügung über Vermögenswerte im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und über Internet kundzumachen.
  8. Absatz 5Ist eine Kapitalanlage geeignet, die Zahlungsfähigkeit des Versicherungsunternehmens zu gefährden, so hat die FMA auch dann die zur Vermeidung oder Beseitigung dieser Gefahr erforderlichen Anordnungen zu treffen, wenn die Kapitalanlage nicht der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dient.

Anmerkung

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003; Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40053525

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P104a/NOR40053525

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