(1)Absatz einsVerfügt ein Versicherungsunternehmen nicht über Eigenmittel in dem gemäß § 73b erforderlichen Ausmaß oder verfügt ein Versicherungsunternehmen nicht über bereinigte Eigenmittel in dem gemäß § 86j erforderlichen Ausmaß, so hat es der FMA einen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse (Solvabilitätsplan) vorzulegen. Hat die FMA berechtigten Grund zur Annahme, dass ein Versicherungsunternehmen in absehbarer Zeit nicht mehr über Eigenmittel in dem gemäß § 73b erforderlichen Ausmaß oder über bereinigte Eigenmittel in dem gemäß § 86j erforderlichen Ausmaß verfügen wird, so hat die FMA vom Versicherungsunternehmen die Vorlage eines Solvabilitätsplans zu verlangen. Im Solvabilitätsplan ist darzulegen, auf welche Weise gewährleistet wird, dass die Eigenmittel das erforderliche Ausmaß erreichen oder nicht unter dieses sinken. Der Solvabilitätsplan bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Durchführung des Plans die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse erwarten lässt.Verfügt ein Versicherungsunternehmen nicht über Eigenmittel in dem gemäß Paragraph 73 b, erforderlichen Ausmaß oder verfügt ein Versicherungsunternehmen nicht über bereinigte Eigenmittel in dem gemäß Paragraph 86 j, erforderlichen Ausmaß, so hat es der FMA einen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse (Solvabilitätsplan) vorzulegen. Hat die FMA berechtigten Grund zur Annahme, dass ein Versicherungsunternehmen in absehbarer Zeit nicht mehr über Eigenmittel in dem gemäß Paragraph 73 b, erforderlichen Ausmaß oder über bereinigte Eigenmittel in dem gemäß Paragraph 86 j, erforderlichen Ausmaß verfügen wird, so hat die FMA vom Versicherungsunternehmen die Vorlage eines Solvabilitätsplans zu verlangen. Im Solvabilitätsplan ist darzulegen, auf welche Weise gewährleistet wird, dass die Eigenmittel das erforderliche Ausmaß erreichen oder nicht unter dieses sinken. Der Solvabilitätsplan bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Durchführung des Plans die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse erwarten lässt.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2003)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2003,)