Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 101

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 101

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Prüfung vor Ort

Paragraph 101,
  1. Absatz einsDie FMA kann die Geschäftsgebarung der Versicherungsunternehmen jederzeit vor Ort prüfen.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist sinngemäß auf Unternehmen anzuwenden, denen Teile des Geschäftsbetriebes übertragen worden sind, und zwar unabhängig davon, ob gemäß Paragraph 17 a, die Übertragung der Genehmigung bedarf.
  3. Absatz 3Soweit es zur Überwachung der Geschäftsgebarung erforderlich ist, kann die FMA Prüfungsorgane bestellen, die nicht der FMA angehören. Ihnen ist von der FMA eine Vergütung zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Prüfung verbundenen Arbeit und zu den Aufwendungen hiefür steht.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40021034

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P101/NOR40021034

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