(2)Absatz 2Abs. 1 ist sinngemäß auf Unternehmen anzuwenden, denen Teile des Geschäftsbetriebes übertragen worden sind, und zwar unabhängig davon, ob gemäß § 17a die Übertragung der Genehmigung bedarf.Absatz eins, ist sinngemäß auf Unternehmen anzuwenden, denen Teile des Geschäftsbetriebes übertragen worden sind, und zwar unabhängig davon, ob gemäß Paragraph 17 a, die Übertragung der Genehmigung bedarf.