Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

10.12.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Änderungen des Geschäftsbetriebes

Paragraph 10,
  1. Absatz einsÄnderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der FMA. Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2Änderungen in der Art der Risken, die das Versicherungsunternehmen decken will, im Fall der übernommenen Rückversicherung auch der Art der Rückversicherungsverträge, die das Versicherungsunternehmen mit Vorversicherern abgeschlossen hat, sind der FMA anzuzeigen. Besteht die Änderung in der Deckung zusätzlicher Risken innerhalb eines Versicherungszweiges, so darf sie erst nach dieser Anzeige vorgenommen werden. Sollen zusätzliche Risken in wesentlichem Umfang gedeckt werden, so kann die FMA hiefür die Angaben gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 und Absatz 3, verlangen.
  3. Absatz 3Änderungen der Grundzüge der Rückversicherungspolitik (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2,) sind der FMA anzuzeigen. Sie dürfen erst nach dieser Anzeige vorgenommen werden.
  4. Absatz 4Die Errichtung einer Zweigniederlassung im Ausland ist der FMA zur Kenntnis zu bringen. Bedarf das Versicherungsunternehmen hiezu einer Bescheinigung entsprechend Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer eins,, so ist die FMA zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Eine Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat mit Bescheid zu erfolgen.
  5. Absatz 5Beantragt ein inländisches Versicherungsunternehmen die Erteilung der Konzession für eine Zweigniederlassung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, so hat die FMA zu dem von der Schweizerischen Aufsichtsbehörde mit einer gutächtlichen Äußerung übermittelten Geschäftsplan innerhalb von drei Monaten Stellung zu nehmen, sofern sie gegen die Konzessionserteilung einen Einwand hat. Die Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung entsprechend Paragraph 8 b, hat mit Bescheid zu erfolgen.
  6. Absatz 6Die FMA hat gegen die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft (SE) gemäß Artikel 8, Absatz 14, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 (ABl. Nr. L 294 vom 10. November 2001, S 1) Einspruch zu erheben, wenn die Interessen der Versicherten nicht ausreichend gewahrt sind.

Anmerkung

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40089313

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P10/NOR40089313

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