Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

10.12.2007

Außerkrafttretensdatum

16.12.2009

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Erstes Hauptstück
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsUnternehmen, die ihren Sitz im Inland und den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand haben (inländische Versicherungsunternehmen), unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Soweit sich aus den einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich anderes ergibt, gelten sie für das gesamte von diesen Unternehmen betriebene Geschäft.
  2. Absatz 2Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland und den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand haben (ausländische Versicherungsunternehmen), unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit Versicherungsverträge im Inland abgeschlossen werden oder für sie im Inland geworben wird (Betrieb im Inland). Ein Versicherungsvertrag gilt als im Inland abgeschlossen, wenn die Willenserklärung, die für das Zustandekommen des Versicherungsvertrages den Ausschlag gibt, im Inland abgegeben wird. Ein Versicherungsvertrag mit Personen, die im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gilt jedenfalls als im Inland abgeschlossen, wenn der Vertrag mit in welcher Form auch immer erfolgter Beteiligung eines beruflichen Vermittlers oder Beraters abgeschlossen worden ist. Dies gilt nicht für Rückversicherungsverträge oder wenn das Risiko nicht gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum, Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1993,, im Inland belegen ist.
  3. Absatz 3Der Betrieb von Versicherungszweigen der Personenversicherung durch Körperschaften des öffentlichen Rechts unterliegt, wenn Versicherungsnehmer nur ihre Mitglieder sind, nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Dies gilt nicht, wenn solche Versicherungen überwiegend in Rückversicherung abgegeben werden.
  4. Absatz 4Ob ein Unternehmen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt, entscheidet die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA).

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2007

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40094467

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P1/NOR40094467

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