Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzgesetz Art. 2 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 565/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

DATENSCHUTZVERORDNUNGNächster Suchbegriff

Paragraph 9, (1) Die obersten Organe des Bundes und der Länder haben, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2,, für jeden ihrer Aufsicht unterstehenden Auftraggeber nach Anhörung der Datenschutzkommission eine Vorheriger SuchbegriffDatenschutzverordnungNächster Suchbegriff zu erlassen, in der je nach Art der zu verarbeitenden Daten die Grundsätze für deren Ermittlung, Verarbeitung, Benützung, Übermittlung und Überlassung bei möglichstem Schutz der personenbezogenen Daten festzulegen sind.

  1. Absatz 2Selbstverwaltungskörper sind, soweit sie Daten verarbeiten, zur Erlassung einer Vorheriger SuchbegriffDatenschutzverordnung nach Absatz eins, verpflichtet. Die Verordnung bedarf aufsichtsbehördlicher Genehmigung. Die Aufsichtsbehörde hat die Datenschutzkommission anzuhören. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Verordnung gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12011721

Alte Dokumentnummer

N11986185550

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/565/A2P9/NOR12011721

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