Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Datenschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 8a
Inkrafttretensdatum
01.07.1987
Außerkrafttretensdatum
31.12.1999
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
REGISTRIERUNG
§ 8a. (1) Das Datenverarbeitungsregister hat innerhalb einer Frist von höchstens zwei Monaten dem Auftraggeber die Verbesserung unter gleichzeitiger Setzung einer angemessenen Verbesserungsfrist aufzutragen, wenn eine Meldung mangelhaft im Sinne des Abs. 2 ist.Paragraph 8 a, (1) Das Datenverarbeitungsregister hat innerhalb einer Frist von höchstens zwei Monaten dem Auftraggeber die Verbesserung unter gleichzeitiger Setzung einer angemessenen Verbesserungsfrist aufzutragen, wenn eine Meldung mangelhaft im Sinne des Absatz 2, ist.
(2)Absatz 2,Eine Meldung ist mangelhaft, wenn Angaben fehlen, offenbar unrichtig, unstimmig oder so unzureichend sind, daß Einsichtnehmer im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Rechte nach diesem Bundesgesetz keine hinreichende Information darüber gewinnen können, ob durch die Datenverarbeitung ihre schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen verletzt sein könnten. Unstimmigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Inhalt gemeldeter Datenverarbeitungen durch die gemeldeten Rechtsgrundlagen nicht gedeckt ist.
(3)Absatz 3,Kommt das Datenverarbeitungsregister bei Prüfung der Meldung zur Auffassung, daß mangels Rechtsgrundlage einer Datenverarbeitung schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen wesentlich gefährdet erscheinen, so hat es dies der Datenschutzkommission unverzüglich mitzuteilen; die Datenschutzkommission hat, wenn sie die Bedenken des Datenverarbeitungsregisters teilt, diese Bedenken dem zuständigen obersten Verwaltungsorgan zur Kenntnis zu bringen.
(4)Absatz 4,Wird einem Verbesserungsauftrag des Datenverarbeitungsregisters nicht fristgerecht entsprochen, so hat das Datenverarbeitungsregister die Meldung der Datenschutzkommission vorzulegen. Dabei sind die behaupteten Mängel zu begründen. Stellt die Datenschutzkommission die Mangelhaftigkeit der Meldung fest, so hat sie die Registrierung mit Bescheid abzulehnen; andernfalls hat sie dem Datenverarbeitungsregister die Registrierung aufzutragen.
(5)Absatz 5,Im übrigen gilt für die Registrierung § 23b.Im übrigen gilt für die Registrierung Paragraph 23 b,
Gesetzesnummer
10000633
Dokumentnummer
NOR12011720
Alte Dokumentnummer
N11986185540