Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzgesetz Art. 2 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 565/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

MELDUNGEN VON DATENVERARBEITUNGEN UND ÜBERMITTLUNGEN

Paragraph 8, (1) Jeder Auftraggeber hat bei Aufnahme einer Datenverarbeitung dem Datenverarbeitungsregister (Paragraph 47,) eine Meldung zu erstatten.

  1. Absatz 2,In der Meldung sind neben der Bezeichnung, der Anschrift und der allenfalls bereits zugeteilten Registernummer des Auftraggebers der Zweck der zu registrierenden Datenverarbeitung, ihre Rechtsgrundlage sowie die Kreise der von der Datenverarbeitung Betroffenen und die über sie verarbeiteten Datenarten anzuführen. Übermittlungen von Daten sind gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 zur Registrierung zu melden.
  2. Absatz 3,Für Typen von Datenverarbeitungen und Übermittlungen aus diesen, die von einer großen Anzahl von Auftraggebern in gleichartiger Weise vorgenommen werden und deren Inhalt durch Gesetz oder Vertrag mit den Betroffenen vorgegeben ist, kann durch Verordnung des Bundeskanzlers nach Anhörung des Datenschutzrates unter den näheren Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 4, festgesetzt werden, daß sie nicht der Pflicht zur Meldung nach Absatz 2, unterliegen. Werden solche Datenverarbeitungen vorgenommen, sind jedoch die Bezeichnung, die Anschrift und die allenfalls bereits zugeteilte Registernummer des Auftraggebers unter Anführung der Standardverarbeitungen dem Datenverarbeitungsregister mitzuteilen.
  3. Absatz 4,Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für Änderungen gemeldeter Sachverhalte.
  4. Absatz 5,Der Auftraggeber hat die ihm bei der Eintragung zugeteilte Registernummer bei der Übermittlung von Daten und bei Mitteilungen an den Betroffenen zu führen.

Schlagworte

Meldepflicht

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12011719

Alte Dokumentnummer

N11986185530

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/565/A2P8/NOR12011719

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