ANWENDUNG DES § 7 AUF VERWALTUNGSANGELEGENHEITENANWENDUNG DES Paragraph 7, AUF VERWALTUNGSANGELEGENHEITEN
GEMÄSS ART. 30 B-VG
§ 53. § 7 findet auf Daten aus dem Bereich der dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 B-VG übertragenen Verwaltungsangelegenheiten mit der Maßgabe Anwendung, daß, sofern der Betroffene nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, diese Daten jeweils nur mit Zustimmung des Präsidenten des Nationalrates übermittelt werden dürfen. Paragraph 53, Paragraph 7, findet auf Daten aus dem Bereich der dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Artikel 30, B-VG übertragenen Verwaltungsangelegenheiten mit der Maßgabe Anwendung, daß, sofern der Betroffene nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, diese Daten jeweils nur mit Zustimmung des Präsidenten des Nationalrates übermittelt werden dürfen.