Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzgesetz Art. 2 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 565/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1987

Außerkrafttretensdatum

19.12.1989

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 5, (1) Auf Datenverarbeitungen von oder im Auftrage von Ländern oder von Rechtsträgern, die durch Gesetze eingerichtet sind, und deren Einrichtung hinsichtlich der Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder fällt, sowie von oder im Auftrage von Gemeinden oder Gemeindeverbänden sind die Bestimmungen des 2. Abschnittes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Vorheriger SuchbegriffDatenschutzverordnung (Paragraph 9,) und die Höhe der Verwaltungsabgabe für die Erteilung einer Auskunft (Paragraph 11, Absatz 4,) durch die Landesregierung festzulegen sind.

  1. Absatz 2Durch Verordnung der Landesregierung können nach Anhörung des Datenschutzrates Rechtsträger im Sinne des Absatz eins, von der Anwendung des 2. Abschnittes ausgenommen werden, soweit dies im Hinblick auf den Umfang der von ihnen in Formen des Privatrechts ausgeübten Tätigkeit geboten ist und schutzwürdige Interessen der Betroffenen dadurch nicht gefährdet sind. Für diese Rechtsträger gilt der

3. Abschnitt.

Schlagworte

Sonderbestimmungen für die Länder

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12011717

Alte Dokumentnummer

N11986185510

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/565/A2P5/NOR12011717

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