Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzgesetz Art. 2 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 565/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.1987

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 5, (1) Auf die Verarbeitung von Daten von oder im Auftrage von Ländern oder von Rechtsträgern, die durch Gesetze eingerichtet sind, und deren Einrichtung hinsichtlich der Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder fällt, sowie von oder im Auftrage von Gemeinden oder Gemeindeverbänden sind die Bestimmungen des 2. Abschnittes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Vorheriger SuchbegriffDatenschutzverordnung (Paragraph 9,) und die Höhe der Verwaltungsabgabe für die Erteilung einer Auskunft (Paragraph 11, Absatz 3,) durch die Landesregierung festzulegen sind.

  1. Absatz 2In einer nach Anhörung des Datenschutzrates zu erlassenden Verordnung der Landesregierung sind Rechtsträger im Sinne des Absatz eins,, soweit sie in Formen des Privatrechts tätig sind, für diese Tätigkeitsbereiche von der Anwendung des 2. Abschnittes auszunehmen. Für diese Bereiche findet der 3. Abschnitt Anwendung.

Schlagworte

Sonderbestimmungen für die Länder

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12009177

Alte Dokumentnummer

N11978161110

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/565/A2P5/NOR12009177

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