Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzgesetz Art. 2 § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 565/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 46

Inkrafttretensdatum

01.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

DATENSCHUTZBERICHTE

Paragraph 46 Punkt (, eins,) Die Datenschutzkommission hat jedes zweite Jahr einen Bericht über ihre Tätigkeit und die hiebei gesammelten Erfahrungen zu verfassen und diesen Bericht dem Datenschutzrat zu übermitteln.

  1. Absatz 2,Der Datenschutzrat hat aus Anlaß der Vorlage des Berichtes der Datenschutzkommission einen Bericht über die Entwicklung des Datenschutzes in Österreich (Datenschutzbericht) zu verfassen und diesen unter Anschluß des Berichtes der Datenschutzkommission und eines Berichtes über die Tätigkeit des Datenverarbeitungsregisters dem Bundeskanzler zu übermitteln.
  2. Absatz 3,Der Bundeskanzler hat diesen Datenschutzbericht samt den angeschlossenen Beilagen mit einer Stellungnahme der Bundesregierung sowie mit Aussagen über die Entwicklung des Verarbeitens und des Schutzes von Daten im Ausland und mit allfälligen Empfehlungen dem Nationalrat vorzulegen. Soweit sich der Bericht auf Datenverarbeitungen in Bereich der Länder (Paragraph 5,) bezieht, hat der Bundeskanzler den Datenschutzbericht den Ländern zu übermitteln.

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12011749

Alte Dokumentnummer

N11986185830

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