Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzgesetz Art. 2 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 565/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 17

Inkrafttretensdatum

01.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

3. Abschnitt

PRIVATER BEREICH

ZULÄSSIGKEIT DER ERMITTLUNG UND VERARBEITUNG

Paragraph 17, (1) Daten dürfen von einem nicht den Paragraphen 4, oder 5 unterliegenden Rechtsträger nur ermittelt und verarbeitet werden, soweit Inhalt und Zweck der Datenverarbeitung in seinem berechtigten Zweck gedeckt sind und hiebei schutzwürdige Interessen des Betroffenen, insbesondere im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, nicht verletzt werden.

  1. Absatz 2,Für ausschließlich private Zwecke dürfen Daten dann verarbeitet werden, wenn sie dem Auftraggeber vom Betroffenen selbst mitgeteilt wurden oder dem Auftraggeber als Privatperson sonst rechtmäßigerweise, insbesondere in Übereinstimmung mit den Paragraphen 7 und 18, zugekommen sind.

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12011728

Alte Dokumentnummer

N11986185620

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