AUSKUNFTSRECHT
§ 11. (1) Dem Betroffenen sind bei Nachweis seiner Identität auf schriftlichen Antrag beim Auftraggeber seine Daten in allgemein verständlicher Form sowie deren Herkunft und die Rechtsgrundlage für deren Ermittlung, Verarbeitung, Benützung und Übermittlung binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen, soweit es sich dabei nicht um solche Daten handelt, die auf Grund eines Gesetzes oder einer Verordnung bei überwiegendem öffentlichem Interesse auch ihm gegenüber geheimzuhalten sind. Werden oder wurden Daten übermittelt, kann der Betroffene auch Auskunft über den Empfänger verlangen.Paragraph 11, (1) Dem Betroffenen sind bei Nachweis seiner Identität auf schriftlichen Antrag beim Auftraggeber seine Daten in allgemein verständlicher Form sowie deren Herkunft und die Rechtsgrundlage für deren Ermittlung, Verarbeitung, Benützung und Übermittlung binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen, soweit es sich dabei nicht um solche Daten handelt, die auf Grund eines Gesetzes oder einer Verordnung bei überwiegendem öffentlichem Interesse auch ihm gegenüber geheimzuhalten sind. Werden oder wurden Daten übermittelt, kann der Betroffene auch Auskunft über den Empfänger verlangen.
(2)Absatz 2Der Betroffene hat am Verfahren mitzuwirken. Er hat diejenigen Datenverarbeitungen zu bezeichnen, bezüglich derer er Betroffener sein kann, oder glaubhaft zu machen, daß er irrtümlich oder mißbräuchlich in Datenbeständen des Auftraggebers enthalten ist.
(3)Absatz 3Wird einem Antrag nach Abs. 1 nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben, so ist dies dem Betroffenen binnen vier Wochen unter Angabe des Grundes schriftlich mitzuteilen.Wird einem Antrag nach Absatz eins, nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben, so ist dies dem Betroffenen binnen vier Wochen unter Angabe des Grundes schriftlich mitzuteilen.
(4)Absatz 4Die Erteilung einer Auskunft nach Abs. 1 hat unentgeltlich zu erfolgen, wenn sie den aktuellen Datenbestand betrifft und wenn der Auskunftswerber im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den Auftraggeber betreffend dasselbe Aufgabengebiet gestellt hat. Für alle anderen Fälle kann in der Datenschutzverordnung nach Anhörung des Datenschutzrates ein pauschalierter Kostenersatz vorgeschrieben werden. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist so festzulegen, daß die notwendigen aus der Bearbeitung des Auskunftsersuchens tatsächlich erwachsenden Kosten gedeckt sind. Von der Bearbeitung des Auskunftsersuchens kann abgesehen werden, wenn der Betroffene nicht gemäß Abs. 2 am Verfahren mitwirkt oder der festgesetzte Kostenersatz nicht entrichtet wurde. Ein etwa geleisteter Kostenersatz ist ungeachtet weiterer Schadenersatzansprüche zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat.Die Erteilung einer Auskunft nach Absatz eins, hat unentgeltlich zu erfolgen, wenn sie den aktuellen Datenbestand betrifft und wenn der Auskunftswerber im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den Auftraggeber betreffend dasselbe Aufgabengebiet gestellt hat. Für alle anderen Fälle kann in der Datenschutzverordnung nach Anhörung des Datenschutzrates ein pauschalierter Kostenersatz vorgeschrieben werden. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist so festzulegen, daß die notwendigen aus der Bearbeitung des Auskunftsersuchens tatsächlich erwachsenden Kosten gedeckt sind. Von der Bearbeitung des Auskunftsersuchens kann abgesehen werden, wenn der Betroffene nicht gemäß Absatz 2, am Verfahren mitwirkt oder der festgesetzte Kostenersatz nicht entrichtet wurde. Ein etwa geleisteter Kostenersatz ist ungeachtet weiterer Schadenersatzansprüche zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat.